E-Government-Gesetz im Kabinett beschlossen
Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich: Sein Ministerium hat heute einen Meilenstein auf dem Weg zur digitalen Verwaltung genommen. (Foto: BS/Danetzki)
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Auf der heutigen Sitzung des Bundeskabinetts wurde das E-Government-Gesetz beschlossen. Das Gesetz ist ein zentrales Vorhaben der Bundesregierung im Bereich E-Government und Verwaltungsmodernisierung. Es bahnt Bürgern den Weg, ihre Verwaltungsangelegenheiten orts- und zeitunabhängig elektronisch zu erledigen. (19.09.2012)
Das Gesetz sieht vor, dass neben der qualifizierten elektronischen Signatur, die sich nur in wenigen Anwendungen durchgesetzt hat, zwei zusätzliche Technologien zugelassen werden: Web-Anwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises und die De-Mail. Auf diese Weise sollen tausende Schriftformerfordernisse ersetzt werden können. Weitere wesentliche Regelungen sind:
- Pflicht der Behörden zur elektronischen Erreichbarkeit: Bürger und Unternehmen können De-Mail und den neuen Personalausweis nur nutzen, wenn auch die Behörden entsprechend erreichbar sind und die Identifizierung mit dem neuen Personalausweis angeboten wird. Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine Verpflichtung der Bundesbehörden vor, De-Mail und die eID-Funktion des nPA anzubieten.
- Wie bereits geschrieben sind in dem E-Government-Gesetz auch Regelungen zur Bereitstellung von Daten enthalten. So sind bei der Bereitstellung von Daten „grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.“
- Elektronische Amtsblätter werden als zulässig anerkannt. Öffentliche Bekanntmachungen sollen zusätzlich im Internet erfolgen. Die Verwaltung soll Informationen für jedermann abrufbar grundsätzlich maschinenlesbar ins Netz stellen. Dies gibt bessere Informationen über Verfahren und Zuständigkeiten von Behörden im Internet.
- Elektronische Nachweise und elektronische Bezahlverfahren
- Elektronische Akte. Es wird klar gestellt, dass elektronische Akten zulässig sind und Bundesbehörden zur elektronischen Aktenführung übergehen sollen.
- Optimierung von Verwaltungsabläufen. Mit Einführung neuer IT müssen Bundesbehörden ihre Prozesse optimieren und möglichst effektiv und effizient gestalten.
- Das ursprüngliche Vorhaben, die Einlegung eines Widerspruchs per "normaler" E-Mail zuzulassen, hat sich nur in der Abgabenordnung durchsetzen lassen
Andere technische Lösungen zur Ersetzung der Schriftform, wie z.B. der E-Post-Brief, sind in dem Gesetzentwurf weiterhin nicht vorgesehen. Dies dürfte der Deutschen Post AG nicht gefallen, die mit großem finanziellem Aufwand ihre Lösung zur sicheren elektronischen Kommunikation im Markt verankern wollen. Wird der Gesetzentwurf in dieser Form verabschiedet, bliebe der Deutschen Post noch der Weg über eine Zertifizierung als De-Mail-Anbieter.
In der Ausweisung des Erfüllungsaufwandes, der dem Gesetz vorweggestellt ist, geht der Nationale Normenkontrollrat von einem Investitionsaufwand für den Bund von insgesamt 687 Millionen Euro aus. Diese Kosten entstünden durch den "Abbau rechtlicher Hindernisse beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie bei der Durchführung von Verfahrensoptimierungen bestehender Verwaltungsverfahren". Den Kosten stünde aber eine Effizienzsteigerung (nach 30 Jahren) auf Bundesebene von rund einer Milliarde Euro jährlich gegenüber.
ckö
Gesetzentwurf E-Government-Gesetz