
Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH verschiedene Fragen zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 108 Absatz 6 GWB vorgelegt (OLG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 28.11.2018, VII-Verg 25/18). Entscheiden wird der EuGH insbesondere die umstrittene Frage, ob der Ausnahmetatbestand der öffentlich-öffenlichen Kooperation auch auf Hilfsgeschäfte der Verwaltung anwendbar ist.
Tausch als entgeltlicher Vertrag
Die Stadt Köln hatte eine Einsatzleitsoftware für ihre Feuer- wachen nicht ausgeschrieben, sondern kostenfrei vom Land Berlin zur Verfügung gestellt bekommen. Köln und Berlin hatten sich verpflichtet, etwaige künftige Software-entwicklungen kostenfrei auszutauschen. Ob Letzteres die Vereinbarung zu einem entgeltlichen öffentlichen Auftrag macht, ist die erste vom EuGH zu entscheidende Frage.
108 GWB: Hilfsgeschäfte und Besserstellungsverbot?
Außerdem wird der EuGH zu § 108 Absatz 6 GWB klären, ob
- Gegenstand der vergaberechtsfreien Zusammenarbeit von öffentlichen Auftraggebern nur die öffentliche Aufgabe selbst sein kann oder ob es ausreicht, wenn bei Hilfstätigkeiten zusammengearbeitet wird, die der eigentlichen öffentlichen Aufgabe dienen,
- ein ungeschriebenes Besserstellungsverbot gilt, nach dem durch die öffentliche Zusammenarbeit kein privater Dritter gegenüber seinen Wettbewerbern bevorzugt werden darf.
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www.heuking.de/aktuelles/OLG_Duesseldorf,_28.11.2018_VII_Verg_25_18_PSA_V953.pdf
Die Autorin des Gastbeitrages ist Kirstin van de Sande von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.