
Geldwäsche soll auch mit den Mitteln des Strafrechts effektiver verfolgt werden. So könnte künftig jede Straftat eine Vortat der Geldwäsche sein. Bisher gilt dies nur für Delikte der schweren und Organisierten Kriminalität (OK). Diesen Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht sieht ein kürzlich präsentierter Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJV) vor.
Würde er Gesetzeskraft erlangen, könnte dies die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich erleichtern. Denn aufgrund des sogenannten “all-crime-Ansatzes”, der von der Gewerkschaft der Polizei lange gefordert und nun ausdrücklich begrüßt wird, dürfte eine Geldwäschestrafbarkeit in Zukunft deutlich häufiger gegeben sein als bisher. Bislang ist der Vortatenkatalog sehr eng gefasst. Er beinhaltet alle Verbrechenstatbestände sowie einige Vergehen, wie etwa Steuerhinterziehung oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug oder Untreue kommen dabei derzeit nur als Geldwäsche-Vortaten in Betracht, wenn sie gewerbs- oder bandenmäßig begangen werden. Dies lässt sich im Gerichtsprozess jedoch oftmals nur schwer nachweisen.