
Öffentliche Auftaggeber dürfen ein Angebot nicht ausschließen, wenn es gegen missverständliche oder mehrdeutige Angaben der Vergabeunterlagen verstößt (OLG München, 09.03.2020, Verg 27/19).
Änderungen grundsätzlich unzulässig
Auch in Vergabeverfahren nach der Sektorenverordnung dürfen Auftraggeber zwar Angebote, die Änderungen der Vergabeunterlagen enthalten, vom Vergabeverfahren ausschließen, obwohl § 51 SektVO dies nicht ausdrücklich regelt.
AG muss Anforderungen eindeutig vorgeben
Sind die Anforderungen allerdings nicht eindeutig beschrieben, geht dies zu Lasten der Auftraggeber. Die Vergabestellen sind dazu verpflichtet, die Vergabeunterlagen klar zu formulieren und Widersprüche zu vermeiden.
Download Volltext:
www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/OLG_MUC_09.03.20_Verg_27-19_1103.pdf
Die Autorin des Gastbeitrags ist Daniela Ariane Kreuels von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.
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