
Bei der Vergabe von Stromnetzkonzessionen müssen Gemeinden den am Verfahren beteiligten Unternehmen schon zur Vorbereitung einer Rüge Einsicht in die Verfah-rensakten gewähren (OLG Düsseldorf, 04.11.2020, 27 U 3/20).
Gegenstand des Akteneinsichtsrechts
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf die Aktenbestandteile, die für die Auswahlentscheidung relevant sind. Dazu zählt regelmäßig mindestens der Auswertungsvermerk der Gemeinde. Die Angebotsunterlagen des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens sind mit Blick auf die Gesichtspunkte Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs (nur) dann einzusehen, wenn die sich die Entscheidung nicht anhand der übrigen Unterlagen nachvollziehen lässt.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgenommen
Die Akteneinsicht ist zu versagen, soweit dies zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Die Gemeinde ist nicht daran gebunden, welche Angebotsinhalte das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse markiert hat.
Unzureichende Akteneinsicht = Kartellrechtsverstoß
Gewährt die Gemeinde nicht ausreichend Akteneinsicht, verstößt sie gegen Kartellrecht. Sie missbraucht dann ihre marktbeherrschende Stellung und behindert das um Einsicht ersuchende Unternehmen unbillig.
Download Volltext:
www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/OLG_DUS_04.11.20_27_U_3-20_1143_u_En094.pdf
Die Autorin des Gastbeitrags ist Daniela Ariane Kreuels von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.
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