
Ein Auftraggeber durfte wegen der Corona-Pandemie ein Vergabeverfahren aufheben, da sich die Arbeitsmarktsituation und damit die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hatte (OLG Düsseldorf, 10.02.2021, Verg 22/20).
Aufhebungsgrund: neue Bedarfslage
Der Auftraggeber schreib Bildungsleistungen für das Jobcenter aus. Er begründete die Aufhebung damit, dass aufgrund der Entwicklungen nicht absehbar gewesen sei, ob die ausgeschriebene Leistung noch benötigt werde. Diese Prognoseentscheidung des Auftraggebers war nach Ansicht des OLG Düsseldorf ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig.
Nachgeschobene Gründe
Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber die Begründung während des Nachprüfverfahrens ergänzt und präzisiert hat.
Verfahrensbeendigung ohne Aufhebungsgrund
Das OLG Düsseldorf stellte außerdem klar, dass Auftraggeber Vergabeverfahren auch ohne gesetzliche Aufhebungsgründe beenden dürfen. Auch dann müssen aber jedenfalls sachliche Gründe für die Beendigung vorliegen – sie darf also nicht willkürlich erfolgen.
Download Volltext:
https://www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/OLG_DUS_10.02.2021_Verg_22-20_1188.pdf
Die Autorin des Gastbeitrags ist Dr. Ute Jasper von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.
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