
Der BGH konkretisiert die Anwendung des kartell-rechtlichen Missbrauchsverbots bei der Konzessions-vergabe nach dem Energiewirtschaftsgesetz (BGH, 07.09.2021, EnZR 29/20 – Gasnetz Rösrath):
Konzession vergebende Gemeinde mittelbar selbst Bieterin
Die beklagte Gemeinde beabsichtigte bei einer Neuvergabe, die Konzession den Stadtwerken zu erteilen, an denen sie selbst beteiligt war. Die unterlegene Bieterin begehrte mit ihrer Klage Auskunft über die Gründe. Das Urteil erging zur alten Rechtslage (vor Inkraftreten des § 47 EnWG), stellt allerdings drei Grundsätze von allgemeiner Bedeutung auf:
Auskunft durch Überlassung des Auswertungsvermerks
Grundsätzlich ist zur Auskunft die Überlassung einer ungeschwärzten und vollständigen Kopie des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks erforderlich, aber auch ausreichend.
Schwärzungen substantiiert zu begründen
Bei Schwärzungen des Auswertungsvermerks hat die Gemeinde deren Notwendigkeit zum Schutz vom Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen jeweils für die konkrete Angabe substantiiert darzulegen und auszuführen, welche schützenswerten Interessen eine Beschränkung der Auskunft erfordern sollen.
Geheimhaltungsinteresse nur in Ausnahmefällen
Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist in diesem Fall nur zurückhaltend anzuerkennen und kommt insbesondere für die Gemeinde selbst oder den erfolgreichen Bieter nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.
Download Volltext:
www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/BGH_07.09.2021_EnZR_29-20_Gasnetz_Roesrath_1235_u_En098.pdf
Der Autor des Gastbeitrags ist Moritz von Voß von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.
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