
Die Betriebserlaubnis für eine Spielhalle ist keine Dienstleistungskonzession, sondern eine behördliche Maßnahme, welche die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit reguliert (BayVGH, 05.10.2021, 23 ZB 21.2032).
Betriebspflicht entscheidend
Eine Dienstleistungskonzession liegt hingegen vor, wenn Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer einen Vertrag mit Betriebspflicht abschließen. Denn dann kann sich der Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr einseitig und aus freien Stücken von der Tätigkeit zurückziehen, wie es bei einer Betriebserlaubnis der Fall ist.
Keine Veröffentlichungspflicht
Wenn das förmliche Vergaberecht nicht anwendbar ist, verpflichtet das Transparenzgebot die Behörden weder zu einer europaweiten Ausschreibung, noch zur öffentlichen Bekanntgabe eines Verteilmechanismus, noch zu einer öffentlichen Information über erteilte Erlaubnisse.
Download Volltext:
www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/BayVGH_05.10.2021_23_ZB_21.2032_1238.pdf
Autorin ist Daniela Kreuels
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