
Wenn sich eine Tochtergesellschaft des Auftraggebers als Bieter beteiligt, müssen beide Einheiten strikt voneinander getrennt werden (BGH, 12.10.2021, EnZR 43/20).
BGH: Leitsatz 1: Personelle und organisatorische Trennung
„Beteiligt sich die Gemeinde mit einem Eigenbetrieb oder einer Eigengesellschaft am Wettbewerb um das kommunale Wegenetz zur leistungsgebundenen Energieversorgung, ist es erforderlich, die als Vergabestelle tätige Einheit der Gemeindeverwaltung personell und organisatorisch vollständig von dem Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft zu trennen.“
BGH Leitsatz 2: Strukturelle Maßnahmen erforderlich
„Eine solche vollständige Trennung erfordert eine Organisationsstruktur, die sicherstellt, dass ein Informationsaustausch zwischen den für die Vergabestelle und den für den Eigenbetrieb oder die Eigengesellschaft handelnden Personen nur innerhalb des hierfür vorgesehenen Vergabeverfahrens für das Wegerecht erfolgt, sodass bereits durch strukturelle Maßnahmen – und damit nach dem äußeren Erscheinungsbild – die Bevorzugung des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft und damit der „böse Schein“ mangelnder Objektivität der Vergabestelle vermieden wird.“
Die Entscheidung dürfte auch auf Vergabeverfahren jenseits von Energie-Konzessionen zu übertragen sein.
Download Volltext:
www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/BGH_12.10.2021_EnZR_43-20_1241_u_En99.pdf
Autorin ist Frau Dr. Ute Jasper
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