Am Mittwoch fand die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf bezüglich des mittlerweile schon Jahre andauernden Rechtsstreits um das neue Standardsturmgewehr der Bundeswehr statt. Das Urteil soll am 22. Juni 2022 fallen.
Das neue Standard-Sturmgewehr der Bundeswehr zeigt mittlerweile auf, welche rechtlichen Instanzen bei einer schlecht ausgeführten Vergabe zum Zuge kommen können. Am Anfang stand die Klage von Heckler & Koch gegen die Vergabe des Auftrags an C.G. Haenel. Es folgte die Revision der Entscheidung zugunsten von Heckler & Koch, gegen die dann wiederum C.G. Haenel klagte. Hier entschied die 1. Vergabekammer des Bundes am 10. Juni 2021: „Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.“ C.G. Haenel reichte seinen Einspruch gegen diese Entscheidung fristgerecht ein, daraufhin kam die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf kommt zum Zug.
Interessant hierzu ist das Urteil zum ersten Verfahren vor der Vergabekammer in 2021. Einerseits verdeutlicht es die „Schlammschlacht“, die seinerzeit zwischen den Unternehmen stattfand. Zum anderen spielte eine mögliche Patentrechtsverletzung für das Urteil keine Rolle, da das wirtschaftlichste Angebot gewonnen hatte. „Die Frage, ob die ASt [C.G. Haenel] mit der angebotenen Waffe Patente der Bg [Heckler & Koch] sowie eines dritten Unternehmens verletzt, war für die Kammer nicht entscheidungserheblich“, steht in dem Urteil. „Die Ag [BAAINBw] beabsichtigt zu Recht, der Bg den Zuschlag zu erteilen, weil diese das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Ihr Angebot ist auch nicht auszuschließen. Das Angebot der ASt ist nicht das wirtschaftlichste und könnte den Zuschlag schon aus diesem Grund nicht erhalten. Maßgeblich hierfür ist, dass die Aufforderung der Ag an die Bieter, ihr Angebot hinsichtlich der […] sowie deren […] zu bestätigen bzw. anzupassen, unzulässig war. Die insoweit von der ASt vorgenommene Änderung ihres Angebotspreises durfte nicht berücksichtigt werden.“
So tauchen mit jedem neuen Gerichtsurteil immer neue Fragen zu dem ungewöhnlichen Vergabeprozess auf. Zum Beispiel warum das BAAINBw akzeptierte bzw. C.G. Haenel (ASt) dazu aufforderte, ein geändertes Angebot abzugeben. Was das Gericht im Nachhinein als unzulässig bezeichnete. Das erste Angebot von C.G. Haenel war also teurer als das von Heckler & Koch, erst der zweite – laut Gericht illegale – Aufschlag dann günstiger. Seltsames ging vor bei der Vergabe Sturmgewehr und die Gerichte sollen es nun richten.