
Die Anforderung und Bewertung von Konzepten zur Leistungserbringung ist grundsätzlich ein zulässiges Zuschlagskriterium. Ein Konzept muss zumindest mittelbar auf den Inhalt des Angebots bezogen sein. An die Rüge eines Bieters sind keine hohen Anforderungen zu stellen (OLG Schleswig, 04.02.2022, 54 Verg 9/21).
Fehlender Auftragsbezug von Konzepten
Einem zur Qualitätswertung geforderten Konzept fehlt der notwendige Bezug zu dem jeweiligen Angebot, wenn die Bieter lediglich allgemein die Vorteile des Beschaffungs-gegenstandes beschreiben sollen. Durch eine allgemeine Darstellung kann der Auftraggeber das qualitativ beste Angebot nicht ermitteln.
Ein Auftragsbezug fehlt tendenziell auch, wenn Bieter geplante Neuerungen und Innovationen losgelöst vom Beschaffungsgegenstand darstellen sollen, weil sie so regelmäßig nicht die angebotene Leistung, sondern nur eine in Zukunft anzubietende Leistung beschreiben.
Zusammenhang zum Wertungsschema
Bieter müssen bereits bei der Erstellung des Angebots einen objektiven Zusammenhang zwischen der in einem Konzept geforderten Darstellung der angebotenen Leistung und den Kriterien eines Bewertungsschemas herstellen können.
Keine Formvorgaben an Rügen
Ein Bieter darf eine Rüge auch als Frage formulieren, solange er deutlich macht, dass er in einem bestimmten Sachverhalt einen Vergaberechtsverstoß sieht und Abhilfe erwartet. Daneben stellte das Gericht auch klar, dass eine Rüge nicht an eine bestimmte Form gebunden ist.
Download Volltext:
www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/OLG_Schleswig_04.02.2022_54_Verg_9-21_1260.pdf
Die Autorin des Gastbeitrags ist Christina Emde von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.
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