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StartRechtKeine Überprüfung des Leistungsversprechens vor Zuschlag

Keine Überprüfung des Leistungsversprechens vor Zuschlag

Auftraggeber dürfen sich auf das Leistungsversprechen des Bieters verlassen und müssen dieses Versprechen vor dem Zuschlag grundsätzlich nicht überprüfen. Die Änderung eines Wertungskriteriums zu einer zwingenden Anforderung erfolgt regelmäßig durch ausdrückliche Erklärung (BayObLG, 03.06.2022, Verg 7/22).

Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte

Der Auftraggeber hat die Angaben des Bieters nur ausnahmsweise zu überprüfen, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die  Bedenken gegen die Angaben des Bieters aufkommen lassen.

Änderung eines Wertungskriteriums durch Antwort auf Bieterfrage

Die Antragsstellerin macht geltend, dass sich ein Wertungskriterium durch die Antwort des Auftraggebers auf ihre Bieterfrage zu einer zwingenden Anforderung geändert habe.

Antworten auf Bieterfragen als Teil der Anforderungen der Vergabeunterlagen

Zu den Anforderungen der Vergabeunterlagen zählen grundsätzlich auch die Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen. Bei der Auslegung der Antworten ist auf die objektive Sicht eines potentiellen Bieters abzustellen.

Erhebliche Änderungen erfolgen regelmäßig ausdrücklich

Die Änderung eines Wertungskriteriums zu einer zwingenden Anforderung stellt eine erhebliche Änderung dar, sodass eine solche regelmäßig nicht ohne ausdrückliche Erklärung oder Hinweis an alle Bieter erfolgt. Nach dem BayObLG konkretisiert die Antwort auf die Bieterfrage vorliegend lediglich das Wertungskriterium und gewährleistet eine bessere Vergleichbarkeit der Angebote sowie größere Planungssicherheit für die Bieter.

Download Volltext:

https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Dokumente/Aktuelles/BayObLG_03.06.2022_Verg_7-22_1300.pdf

Die Autorin des Gastbeitrags ist Dr. Ute Jasper von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

Besuchen Sie zum Thema Vergaberecht auch unsere Praxisseminare. Themen und Termine finden Sie hier.

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