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StartRechtOhne Angabe von Gründen

Ohne Angabe von Gründen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stuft Paragraph 37 Abs. 1 Nr. 5 des NRW-Beamtengesetzes, wonach alle Polizeipräsidenten (PP) politische Beamte sind, als mit dem im Grundgesetz definierten Beamtenstatus unvereinbar ein. Dieser Teil des Gesetzes sei verfassungswidrig, so das Gericht am 9. April dieses Jahres (Az. 2 BvL 2/22). Neues verkündet ist die Karlsruher Entscheidung keinesfalls, denn schon 2008 hieß es, dass politische Beamte eine eng begrenzte Ausnahme bleiben müssten. 2018 wiederholte das Gericht in schärferer Tonlage den Sachverhalt.

Anlass war diesmal die Klage des ehemaligen Kölner PP Wolfgang Albers, der infolge der Kölner Silvesternacht (2015/16) gehen musste und sich als Bauernopfer sah. Das BVerfG sieht die PPs in NRW nicht politisch. Sie exekutierten im Wesentlichen die Gefahrenabwehr auf Basis des Polizeigesetzes. Sie bekleideten kein „Transformationsamt“, also sei es nicht ihre Aufgabe, politische Vorgaben „über den bloßen[…]Vollzug bereits vorhandenen Gesetzesrechts hinaus[…]in Verwaltungshandeln umzusetzen“ (BVerfG). Es sei als PP auch nicht notwendig, in „fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung“ zu sein. Zudem bestehe eine Berichtspfl icht gegenüber den zuständigen Landesämtern, also keine direkte Beratung der politischen Führung.

Laufbahnbeamte

An der verfassungswidrigen Praxis hat sich aber seit dem Urteil des BVerfG nichts geändert, weder im Bund noch in acht Ländern. In manchen sind nur Landespolizeipräsident und Verfassungsschutzchef politische Beamte.

Der GdP-Bundesvorsitzende Jochen Kopelke konstatiert: „Polizeipräsidentinnen und -präsidenten sollten aus Sicht der Gewerkschaft der Polizei (GdP) prinzipiell keine politischen Beamten sein. Es ist grundfalsch, wenn wichtige polizeiliche Entscheidungen möglicherweise von politischen Abwägungen überschattet, wenn nicht beeinfl usst werden. Wie soll jemand unbefangen und polizeifachlich eine wichtige Entscheidung treffen, wenn sie oder er befürchten muss, dass die weitere Karriere davon abhängt?“ Der Sicherheit generell und dem Vertrauen in eine neutrale Polizeiarbeit tue das nicht gut ergänzt er und begrüßt das Urteil des BVerfG. Für Kopelke ist unabdingbar: „Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten sollten bundesweit stets klassische Laufbahnbeamte sein.“ So ist es in Bayern. Zwar wird die Besetzung aller bayerischen Präsidentenposten durch einen Kabinettsbeschluss bestätigt, doch sie bleiben Laufbahnbeamte, für sie gilt weiter der Grundsatz des Lebenszeitprinzips.

Ein sanfter Sturz

Für die Betroffenen des BVerfGUrteils ist der Fall nicht tief, denn 71,75 Prozent Übergangsgeld werden bis zu 36 Monate fällig, danach gesenkte Ruhestandsbezüge – Folgebeschäftigung nicht ausgeschlossen. Beim Rest des Apparats hinterlässt das dauerhaft negative Spuren: Mögliche Kandidaten fühlen sich übergangen und eventuell mangelnde Leistung der Günstlinge erfordert externe Expertise oder weitere Fachbeamte. Der Apparat wird aufgebläht und teurer, so sieht es der Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim.

Die rechtswidrige Ämterpatronage verstößt gegen die Strukturprinzipien des Beamtentums, das neben Alimentierung und Versorgung das Lebenszeitprinzip gesetzt hat. Dies außer Kraft zu setzen, bedarf einer Funktion als engster und unmittelbarer Berater der Politik. Das trifft wohl auf die meisten politischen Beamtinnen und Beamten in Bund und Ländern nicht zu.

Wegen der diesjährigen Landtagswahlen und der Bundestagswahl im nächsten Jahr, bleibt zu befürchten, dass sich dieses Ämterkarussell weiterdreht.1998 wurden 60 Prozent aller Staatssekretäre und Ministerialdirektoren durch Rot-Grün im Bund ausgetauscht, 2005 kam die CDU zurück in die Regierung, 40 Prozent mussten erneut wechseln. Das erklärt auch, warum die jeweilige Opposition keine Normenkontrollklage anstrebt es dreht sich immer. Das Karussel dreht sich immer ohne Ausschreibung, also ohne Bestenauslese (wie im Grundgesetz vorgesehen), häufi g ohne notwendige Befähigung und am Ende steht eine Entlassung ohne Angabe von Gründen.

Die Diskussion über die lieb gewonnene Praxis der Parteien erfährt nun eine neue Dimension. Maximilian Steinbeis, Gründer des Verfassungsblogs, rät der thüringischen Regierung, das Landesbeamtenrecht dringend zu ändern, „um zu verhindern, dass der Austausch sogenannter politischer Beamter zu einem Instrument autoritärer Populisten werden könnte“.

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