Zur Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen des Deutschen Bundestages liegt ein neuer Gesetzesentwurf vor. Aus Sicht des Bundesrechnungshofs (BRH) ist dieser mit einigen Risiken behaftet.
Die Prüfer des BRH bezogen in einem Sonderbericht Position und monieren darin vor allem, dass die geplante Ausdehnung der Öffentlichkeitsarbeit „den Charakter der Fraktionen grundlegend verändere“. Auch fehle es weiterhin an einem wirksamen Rückforderungs- und Sanktionsmechanismus bei regelwidriger Verwendung von Haushaltsmitteln für die Öffentlichkeitsarbeit.
Die Gesetzesnovelle zur Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen sieht unter anderem die Vermittlung allgemeiner politischer Standpunkte sowie den Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern vor. Dementsprechend dürfen Fraktionen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit künftig nicht nur über ihr innerparlamentarisches Handeln informieren, sondern auch aktiv für ihre Politik werben. Im Zuge dessen ist es auch möglich, Haushaltsmittel des Bundes für ebensolche „werbenden Maßnahmen“ einzusetzen. Bisher waren die Mittel ausschließlich den Parteien vorbehalten. Laut BRH würden damit nun die „Grenzen zwischen Fraktions- und Parteiarbeit verschwimmen“.
Zudem berge die Ausdehnung der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen, die eben nicht mehr nur an der parlamentarischen Willensbildung, sondern auch an der außerparlamentarischen politischen Willensbildung des Volkes mitwirke, verfassungsrechtliche Risiken. Deshalb raten die Prüfer des BRH dem Gesetzgeber, die beabsichtigte Gesetzesnovelle zur Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen kritisch auf ihre Verfassungsgemäßheit zu überprüfen.