Während der Auslandsreise von US-Präsident Trump im Mai 2025 sorgte die Schenkung eines Flugzeugs aus Katar als neue „Air Force One“ für Aufsehen. Die Prominent zur Schau gestellten Abkommen zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit mehreren arabischen Staaten wirkten dagegen wie eine Nebensächlichkeit.
Das Emirat Katar bot dem US-Präsidenten eine ca. zehn Jahre alte Boeing 747-8 als neue Regierungsmaschine gratis an. Geschäftsmann Donald Trump nahm diese Offerte an. Ferner erhielt Trump beim Antrittsbesuch von Bundeskanzler Friedrich Merz am 5. Juni 2025 eine Kopie der historischen Geburtsurkunde seines deutschen Großvaters Friedrich überreicht. Diese Schenkungen juristisch auf Grundlage der US-amerikanische Rechtslage einzuordnen, eröffnet die Möglichkeit, einmal die maßgeblichen Bestimmungen für deutsche Amtsträger näher zu betrachten.
Nur mit Zustimmung des Senats
Nicht nur beim politischen Gegner, sondern auch bei Trumps republikanischer Partei sorgte die Ankündigung, das Flugzeug aus Katar anzunehmen, für Unbehagen. Neben den tatsächlichen Schwierigkeiten, das herkömmliche Verkehrsflugzeug auf den sicherheitsmäßig adäquaten Standard einer Regierungsmaschine aufzurüsten, bestehen insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken.
Diese ergeben sich unmittelbar aus Art. I Abschnitt 9 der amerikanischen Verfassung: „Niemand, der ein besoldetes oder Vertrauensamt unter der Hoheit der Vereinigten Staaten bekleidet, soll ohne Zustimmung des Kongresses ein Geschenk […] irgendeiner Art von einem […] fremden Staat annehmen.“ Die sog. „Foreign Emoluments Clause“ verbietet US-Amtsträgern die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen fremder Staaten ohne ausdrückliche Zustimmung der beiden Kongresskammern (Senat und Repräsentantenhaus). Die Klausel umfasst jede Art von Gewinn, Vorteil oder Dienstleistung und bezweckt, dass ein Amtsträger nicht durch die Zuwendungen anderer Staaten beeinflusst wird, um fremden Mächten dadurch Vorteile zulasten der Vereinigten Staaten zu gewähren. Dadurch würden sowohl die Schenkung des katarischen Flugzeugs als auch der deutschen Geburtsurkunde aufgrund fehlender Zustimmung des Kongresses gegen die US-Verfassung verstoßen.
Geschenke im diplomatischen Rahmen
Die Übergabe von Gastgeschenken unter Staats- und Regierungschefs ist allerdings diplomatischer Usus. Damit Übergaben von Objekten der Höflichkeit ohne Weiteres möglich sind, hat der US-Kongress daher per Gesetz eine grundsätzliche Zustimmung für Geschenke erklärt, die einen Wert von 480 US-Dollar nicht überschreiten (5 U.S. Code Paragraf 7342). Die Annahme des Mitbringsels aus Deutschland im Wert weniger Euro ist ohne weitere Befassung des US-Kongresses möglich. Will der US-Präsident hingegen das katarische Flugzeug annehmen, bedarf es einer Zustimmung der Volksvertreter. Trump versucht in gewohnter Manier die „Foreign Emoluments Clause“ zu umgehen. Indem Katar das Flugzeug offiziell an das Pentagon bzw. die US-Luftwaffe übergibt, ist die Klausel aus seiner Sicht nicht einschlägig. Sein eigenes Ego ist für Trump wichtiger als Bedenken gegen die vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Schenkung oder etwaigen Ermittlungen gegen ihn infolge von Korruptionsvorwürfen. Ein vermeintlich guter „Deal“ steht für den amtierenden US-Präsidenten eben über Recht und Gesetz.
Geschenke im deutschen Recht
Das Grundgesetz (GG) enthält keine Regelung, die der amerikanischen Verfassungsklausel entspricht, gleichwohl ist die vollziehende Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grungesetzes an Gesetz und Recht gebunden. Für die deutsche Regierung setzen die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Annahme von Geschenken den verbindlichen Rahmen. Die Bestimmungen finden sich im Bundesministergesetz (BMinG), im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG), im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie im Bundesbeamtengesetz (BBG). Nach Paragraf 5 Abs. 3 S. 1 BMinG haben die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung, dieser über Geschenke, die sie in Bezug auf ihr Amt erhalten Mitteilung zu machen. Die Bundesregierung, die nach Art. 62 des Grundgesetzes aus Bundeskanzler und den Bundesministern besteht, entscheidet gemäß Paragraf 5 Abs. 3 S. 2 BMinG selbst über die Verwendung der Geschenke. Diese Regelungen gelten entsprechend für die Parlamentarischen Staatssekretäre über den Verweis in Paragraf 7 S. 1 ParlStG. Während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses dürfen Beamte des Bundes nach Paragraf 71 Abs. 1 S. 1 BBG und Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Paragraf 42 Abs. 1 S. 1 BeamtStG keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder Dritte in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Über Ausnahmen bei Bundesbeamtenentscheidet nach Paragraf 71 Abs. 1 S. 2, 3 BBG die oberste oder letzte oberste Dienstbehörde, wenn diese die Befugnis zur Zustimmung nicht auf eine andere Behörde übertragen hat. Für Ausnahmen bedürfen die übrigen Beamten nach Paragraf 42 Abs. 1 S. 2 BeamtStG der Zustimmung des gegenwärtigen bzw. letzten Dienstherrn. Daneben können sich deutsche Amtsträger i. S. d. Paragraf 11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) aufgrund der unrechtmäßigen Annahme von Zuwendungen wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (Paragraf 331 und 332 StGB) strafbar machen. Dem Korruptionsrisiko für deutsche Amtsträger im Zusammenhang mit Geschenken bzw. anderen Zuwendungen wird auch ohne verfassungsrechtliche Regelung durch die gesetzlichen Bestimmungen umfassend Rechnung getragen.
Ein weiteres Tabu
Die klaren Vorgaben der „Foreign Emoluments Clause“ verfolgen den Zweck, ausländische Einflussnahme auf die US-Politik zu verhindern. Die Amerikaner sollen darauf vertrauen können, dass ihre Amtsträger ausschließlich zum Wohle der Nation entscheiden. Trump hat durch die Annahme der katarischen Boeing wieder einmal ein Tabu gebrochen. Selbst wenn es ihm gelingen sollte, das Geschenk als Gabe an die USA umzudeuten, ist bereits ein weiterer Schaden für das Vertrauen in seine Staatslenkung eingetreten. Fatal ist zudem das Signal für den Rechtsstaat in den USA. Augenscheinlich wird mit zweierlei Maß gemessen, da z. B. bei vermeintlich illegalen Immigranten eine strikte „Nulltoleranz“ bei Rechtsverstößen gilt, die Mächtigen im Lande, allen voran Präsident Trump, im Zweifelsfall aber sogar mit einem Verfassungsbruch davonkommen. Ein Grund mehr, in Deutschland jeder Form von Korruption entschieden und auf allen Ebenen entgegenzutreten.
Autor des Gastbeitrags ist Dr. Christian Frick, Beamter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und zudem Oberstleutnant d. R. in der Heimatschutzkompanie Oberrhein. Dieser Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.




