Erleidet der Einzelne einen Unfall oder steckt sich mit einer Krankheit an, ist dies immer ärgerlich, manchmal leider auch höchst gefährlich. Geschieht der Unfall während der Dienstzeit oder infiziert sich der Beschäftigte bei der Arbeit, genießt dieser grundsätzlich den besonderen Schutz und die Fürsorge nach Dienstunfallrecht bzw. nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Davon dürfen alle Beschäftigten auch im Öffentlichen Dienst ausgehen. Entscheidend ist jedoch der Einzelfall!
Wie schwierig die Frage eines Anspruchs auf Dienstunfallschutz zu beantworten ist, zeigt exemplarisch eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 2025 – 2 A 10/24 –). Ein Beamter des BND entwickelte auf einer Auslandsdienstreise typische Symptome einer Corona-Infektion. Die Tests bestätigten die Annahme und nach Rückkehr aus dem Ausland folgt eine Dienstunfallanzeige, in der der Beamte die Infektion auf eine vor Antritt der Dienstreise gemeinsam im Büro mit seinem Vorgesetzten durchgeführte Videokonferenz zurückführt. Beide hatten keine Maske benutzt. Der Vorgesetzte wurde im Anschluss positiv auf das Corona-Virus getestet. Der BND lehnte die Anerkennung der Infektion als Dienstunfall ab und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Dienstherrn. Die Anerkennung als Dienstunfall setzt voraus, dass der Unfall in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Für den damit erforderlichen und von dem Beamten zu führenden Nachweis des Ursachenzusammenhangs genügt nicht, dass eine Ansteckung während des Dienstes als plausible Möglichkeit aufgezeigt wird.
Der Kläger konnte sich nicht auf Beweiserleichterungen für die Anerkennung des Dienstunfalls berufen, weil solche Beweiserleichterungen aus der Berufskrankheitenverordnung nur für die dort genannten Fälle einer Tätigkeit im Gesundheitsamt, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium gewährt werden, in denen typischerweise Beschäftigte einer Infektion mit dem Corona-Virus besonders ausgesetzt sind.
Ursache Dienstausübung
Die Entscheidung zeigt nur ein Problem des Dienstunfallrechts auf, nämlich die Frage der wesentlichen Ursächlichkeit der Dienstausübung. Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses müssen sich bestimmen und der Dienstausübung zuordnen lassen. Das ist gerade bei einer Infektion schwierig, die man sich genauso gut im privaten Umfeld zugezogen haben kann. Der Dienstherr kann nicht für jede Sommergrippe verantwortlich sein.
Es gibt Tätigkeitsbereiche, in denen man typischerweise einem besonderen Risiko bestimmter Krankheiten ausgesetzt ist. Ein Beispiel hierfür sind Zeckenbisse bei Förstern, die nicht nur im Verwaltungsdienst eingesetzt sind. Entsteht in diesen Fällen eine Infektion mit Borrelien, muss wegen des berufsgruppentypischen Infektionsrisikos regelmäßig nicht der schwierige Beweis der Ursächlichkeit eines Zeckenbisses im Dienst geführt werden. Schwierig wird es deshalb aber in anderen Fällen einer derartigen Infektion, etwa bei Lehrkräften, Vermessern, Postzustellern oder Polizeibeamten.
In jedem Fall ist es wichtig, sofort nach einem Zeckenbiss im Dienst den Arzt aufzusuchen und die Zecke ordnungsgemäß zu Beweiszwecken (ist sie mit dem Erreger infiziert?) aufzubewahren. Das geschieht häufig nicht, weil der Zeckenbiss zunächst als harmlos angesehen wird und sich Infektionsfolgen erst später zeigen. Zudem werden mögliche Infektionsfolgen oft zunächst nicht mit dem Zeckenbiss in Verbindung gebracht. Dann kann die Beweisführung selbst für Förster schwierig werden!
Unfälle immer Melden
Weiter gilt in allen Fällen eines potentiellen Dienstunfalls unabhängig davon, ob sich gesundheitliche Folgen bereits einstellen oder (noch) nicht, dass ein Dienstunfall innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren gemeldet werden muss. Viele Dienstunfallverfahren scheitern bereits an diesem leicht zu erfüllenden formalen Erfordernis. Die sich anschließenden, regelmäßig nur nach den Einzelfallumständen zu beantwortenden Fragen können dann unbeantwortet bleiben.
Autor des Gastbeitrags ist Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht.




