Recht zu bekommen ist nicht immer einfach. Lässt sich ein Streit nicht vermeiden und landet dieser vor Gericht, erhoffen sich beide Seiten eine schnelle Entscheidungund einen günstigen Ausgang. Dieser hängt von der Rechtslage ab. Die Schnelligkeit der Entscheidung hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab.
Nur schnelles Recht ist gutes Recht und sichert die Akzeptanz der Justiz und des Rechtsstaates insgesamt. Kämen gerichtliche Entscheidungen zuspät, müsste man befürchten, das andere, nicht rechtsstaatliche, Wege gesucht würden, um Streitigkeiten zu beenden.
Die Zeit drängt
Vor bald 15 Jahren hat der Gesetzgeber durch eine Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Prozessparteien die Möglichkeit eingeführt, durch eine Verzögerungsrüge das Gericht zur Eile zu mahnen, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange dauert. Führt dies nicht zu einer Beschleunigung, kann durch eine Klage erreicht werden, dass die Justiz selbst zur Zahlung einer Entschädigung für eine unangemessene Dauer des Verfahrens verurteilt wird. Die Wirksamkeit von Verzögerungsrüge und Entschädigungsanspruch für die Beschleunigung von Verfahren ist umstritten. So ist schon nicht eindeutig zu bestimmen, wann ein Verfahren unangemessen lange dauert. Allerdings dürfte es keine Richterin und keinen Richter unbeeindruckt lassen, wenn eine Verzögerungsrüge durch eine der Prozessparteien erhoben wird und diese Verzögerungsrüge nicht offensichtlich unbegründet erscheint.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 14. November 2024 (Aktenzeichen 5 C 7.23), zu dem bisher nur die Pressemitteilung vorliegt, mit der Frage befasst, ob auch ein Personalrat in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer geltend machen kann. Die Verfahren, wegen derer der Personalrat Entschädigung verlangte, hatten in der ersten Instanz 39, 37 und 22 Monate gedauert. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch die klageabweisenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen bestätigt und festgestellt, dass der Personalrat als sonstige öffentliche Stelle im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes anzusehen sei, der kein Entschädigungsanspruch gegen den Staat zustehe. Denn der Personalrat ist rechtlich nicht verselbstständigter Bestandteil der zur öffentlichen Verwaltung gehörenden Dienststelle, bei der er gebildet ist und gehört damit selbst zum staatlichen Bereich. Seine Mitbestimmungsrechte, die durch eine unangemessene Dauer des Verfahrens beeinträchtigt werden könnten, stellen keine Selbstverwaltungsrechte dar.
Auch bei der Interessenvertretung der Beschäftigten sind die Personalvertretungen, so das Bundesverwaltungsgericht, maßgeblich an der Ausübung staatlicher Hoheitsbefugnisse beteiligt. Dem Staat kann jedoch kein Anspruch gegen sich selbst zustehen.
Die richtigen Mittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine bisher höchstrichterlich nicht geklärte Frage abschließend entschieden. Für die Personalvertretungen in Bund, Ländern und Kommunen folgt daraus, dass sie zwar in Fällen überlanger Verfahrensdauer die Verzögerung nicht mit der Verzögerungsrüge nach dem Gerichtsverfassungsgesetz angreifen und keine Entschädigung beanspruchen können. Sie können zur Beschleunigung der Beilegung von Streitigkeiten über ihre Beteiligungsrechte aber sehr wohl andere wirksame Mittel nutzen. Insbesondere in Fällen, in denen durch eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse die Rechtsverwirklichung in Gefahr ist, bietet sich die Einleitung von vorläufi gen Rechtsschutzverfahren an. Diese können neben dem eigentlichen Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht für eine schnelle gerichtliche Klärung sorgen, die sogar im Anschluss die Fortführung des Verfahrens in der Hauptsache überflüssig machen kann. Die Durchführung solcher Eilverfahren sollte deshalb immer erwogen und geprüft werden.
Autor des Gastbeitrags ist Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht.




