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StartAllgemeinDas "Hamburger Modell" und die Vergnügungssteuer

Das „Hamburger Modell“ und die Vergnügungssteuer

Nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ sind staatliche Spielbankenunternehmen anders zu besteuern, als gewerbliche Spielhallen. Ein Fakt den die EU-Kommission im Rahmen des Beihilferechts geprüft hat.

Am 20. Juni 2024 hat die Europäische Kommission am Ende des sog. förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einen Negativbeschluss angenommen, in dem sie die Steuerregelungen in den 16 deutschen Landesspielbankgesetzen betreffend die besondere Besteuerung von Spielbankunternehmen für beihilferechtswidrig erachtete und die Rückforderung der Letzteren gewährten Steuervorteile anordnete.

In den Begründungserwägungen – und dies ist der Kern dieses Beitrages – erkannte die Kommission darauf, dass Spielbankunternehmen – ebenso wie die mit ihnen in Konkurrenz stehenden gewerblichen Spielhallen – der kommunalen Vergnügungsteuer zu unterwerfen sind.

Indes erachtete die Kommission in ihrem finalen Beschluss aus dem Juni 2024 die Regelung im Hamburgischen Spielbankgesetz, welches eine fiktive allein in den Landeshaushalt fließende Ausgleichsabgabe festsetzt, für beihilferechtskonform.

Grund für die Verfassung dieses Beitrages ist es aufzuzeigen, dass die Regelung, wie sie in dem Spielbankgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg gewählt wurde, abgesehen von den mit diesen verbundenen EU – beihilferechtlichen Bedenken, welche allerdings nicht Gegenstand dieses Beitrages sind, die Kommunen, in denen Spielbankunternehmen belegen sind, um einen guten Teil der Einnahmen beraubt, die sie entsprechend den Feststellungen des Beschlusses vom 20.6.2024, dass die Spielbankunternehmen Vergnügungssteuer schulden, hätten. M.a.W. dieser Beitrag möchte aufzeigen, dass das sog. „Hamburger Model“ in einem Stadtstaat (wie eben der Freien und Hansestadt Hamburg) funktionieren könnte, es aber ausgeschlossen ist, dass die Bundesländer eine Regelung in ihren jeweiligen Spielbankgesetzen hinterlegen, die es ihnen erlaubt, die Erhebung der allein den Kommunen zustehenden Vergnügungsteuer diesen (gemeint sind eben die Kommunen) vorzuenthalten. Oder noch anders gewendet: Die Spielbanken schulden Vergnügungssteuer. Und diese schulden sie zwingend in vollem Umfang der jeweiligen Spielbankgemeinde.

Der Autor dieses Gastbeitrages ist Dr. Andreas Bartosch, Rechtsanwalt in Belgien/Brüssel.

Wenn dieser Auszug ihre Neugier geweckt hat, finden Sie den vollständigen Beitrag von Herrn Dr. Bartosch hier.

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