- Anzeige -
- Anzeige -
- Anzeige -
- Anzeige -
StartRechtAuf die Eignung kommt es an

Auf die Eignung kommt es an

Für ein Unternehmen ist seine „ Eignung“ die wichtigste Voraussetzung, um in einem Vergabeverfahren berücksichtigt werden zu können. Aber auch Unternehmen, die selbst nicht für alle Aspekte eines Auftrages die volle Eignung besitzen, können mithilfe eines Nachunternehmers einen Zuschlag erhalten. Doch bei dessen Zulassung gibt es einiges zu beachten.

Wer zur Erfüllung der Eignungskriterien einen Nachunternehmer hinzuziehen muss, hat dies bereits bei der Einreichung einer Bewerbung bekannt zu machen. Dabei reicht es auch nicht, wenn Kostenaspekte für einen Nachunternehmer bereits berücksichtigt worden sind, aber Letzterer noch nicht benannt wurde. Die Benennung des Nachunternehmers ist daher wichtig, weil auch geprüft werden muss, ob dieser geeignet ist, die Teilaufgaben eines Auftrages zu erfüllen.
Bieter, die einen Nachunternehmer einsetzen wollen oder müssen, sind daher dazu verpflichtet, auch dessen Unterlagen über Eignung einzureichen. Diese Unterlagen sind daher auch vor Ablauf der Bewerbungsfrist einzureichen. Dazu zählt auch die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmens, wie Rechtsanwalt Dr. Rainer Noch anhand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) darlegt. „Keinesfalls ist die Verpflichtungserklärung als eine Art Bestimmung für die Auftragsdurchführung anzusehen, welche vor dem Zuschlag ungeprüft bleiben darf.“ Sollte sich ein Nachunternehmen in der Prüfung jedoch als nicht geeignet herausstellen, hat der EUGH beschlossen, Bietern die Möglichkeit zu geben, ihren Nachunternehmer auszutauschen, sofern der Auftraggeber dies zulassen möchte. Auch etwaige Verstöße eines Nachunternehmers seien nicht auf den Bieter selbst zurückzuführen, heißt es in der Entscheidung des EUGH.
Die Benennung als Nachunternehmer im Gebot eines Bieters hindert ein Unternehmen im Übrigen nicht daran, in derselben Ausschreibung selbst als Bieter aufzutreten (oder andersherum), wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig aus dem Jahr 2022 hervorgeht.

Eignungsleihe unbetroffen

Von den Regelungen zur Angabe bei Nachunternehmen ausgenommen sind Sachleistungen, die zum Erhalt der Eignung des eigenen Unternehmens in Anspruch genommen werden. Beispiele, die hierunter fallen, sind das Leihen von nötigen Maschinen oder Werkstoffen. Der Auftraggeber hat also keinen Anspruch darauf, von einem Maschinenverleih Einblicke in die Kalkulationen seiner Preise zu verlangen. Der Bieter muss diese Kosten lediglich in seiner Preisaufklärung benennen.
Der Ausfall eines Nachunternehmens kann für die Ausführung eines Auftrages gravierende Folgen haben. Noch zufolge stellt daher die Eignungsprüfung nicht nur des Bieters, sondern auch des Nachunternehmers eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Auftragsdurchführung und deren Wirtschaftlichkeit dar.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein