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StartDigitalesLuft nach oben beim Daten-Governance-Gesetz

Luft nach oben beim Daten-Governance-Gesetz

Im Digitalausschuss haben Expertinnen und Experten moderate Kritik am Daten-Governance-Gesetz (DGG) geübt. Dieses regelt die nationale Durchführung des Data Governance Acts der EU (DGA). Eine Hoffnung äußerten die geladenen Fachleute diesbezüglich auch.

Der DGA soll einheitliche Regeln für das Teilen von Daten festlegen und einen gemeinsamen Datenbinnenmarkt in Europa schaffen. Für die Umsetzung in Deutschland hat das DGG die Bundesnetzagentur (BNetzA) und das Statistische Bundesamt (Destatis) benannt. Während die BNetzA für Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste sowie für die Registrierung „datenaltruistischer Organisationen“ – Organisationen, die Daten zum Gemeinwohl zur Verfügung stellen – zuständig ist, soll das Statistische Bundesamt zur zentralen Informationsstelle ausgebaut werden.

DGG kann DGA-Lücken nicht schließen

Die nationalen Durchführungsvorgaben des DGG wurden im Digitalausschuss weitgehend als solide betrachtet. Sarah Rachut vom Lehrstuhl für Recht und Sicherheit der Digitalisierung der Technischen Universität München bezeichnete sie als „überzeugend“ und die Orientierung des DGG am Wortlaut des DGA als begrüßenswert, das dies „Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten“ vermeide. Moritz Hennemann vom Institut für Medien- und Informationsrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg begrüßte die Zielsetzung des DGA „ausnahmslos“, kritisierte jedoch, dass dessen Regelungen zu Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen keine ausreichenden Anreize böten. Daran könne auch das nationale Durchführungsgesetz wenig ändern. Das DGG gewährleiste somit zwar „eine solide Durchführung des DGA“, schöpfe dessen Leerstellen aber nicht aus.

Unklare Zuständigkeiten

Rolf Schwartmann von der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit verwies auf das mögliche Problem einer Vielzahl an Aufsichtszuständigkeiten. Konkret gebe es einen „Dualismus“ bei der Anmeldung von Datenvermittlungsdiensten an die BNetzA. Denn für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung sei auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Hier müsse der Gesetzgeber Klarheit schaffen, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

Trotz des Bruchs der Ampelkoalition und der dadurch erschwerten Finalisierung von Gesetzgebungsverfahren äußerten gleich mehrere Digitalexpertinnen und -experten die Hoffnung, das DGG noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden.

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