So nützlich Drohnen als Einsatzhelfer sind, so gefährlichen können sie als Einsatzmitteln von Kriminellen sei. Gerade die Überflüge von Drohnen über Kritische Infrastrukturen (KRITIS) stellten die Behörden vor Zuständigkeitsprobleme. Das Luftsicherheitsgesetz nimmt sich dabei der neusten Entwicklungen an.
Drohnensichtungen über Flughäfen, Bundeswehrliegenschaften, Ministerien sowie Behörden nahmen seit Beginn des Ukraine-Krieges stetig zu. Ihren (medialen) Höhepunkt erreichten sie im vergangenen Jahr. Ob diese Flüge nun zur Ausspionierung, Verunsicherung oder als einfache Störung dienten, war nicht immer klar. Ebenso ist die Urheberschaft nicht immer eindeutig zu ermitteln. Das Problem der Unterbindung der Flüge scheiterte häufig daran, dass die Bundeswehr gekonnt hätte, aber nicht durfte und die Polizei nicht konnte, es ihr aber erlaubt gewesen durfte. Nach bisheriger Rechtslage konnte die Bundeswehr die unbemannten Flugkörper nicht im Wege der Amtshilfe angreifen.
Die Neuregelung sieht unter anderem vor, dass die Länder bei der Drohnenabwehr künftig die Bundeswehr in einem einfachen und zügigen Verfahren um Unterstützung bitten können Zuständig für die Entscheidung ist dann allein das Verteidigungsministerium. Bislang war stets eine Abstimmung mit dem Innenministerium erforderlich. Zudem darf die Bundeswehr nun bei Ausnahmefällen, wenn die Gefahr von katastrophalen Auswirkungen besteht, Drohnen abschießen. Grundsätzlich bleiben aber die Polizeibehörden für die Gefahrenabwehr zuständig. Zudem sieht das Gesetz einen Straftatbestand vor. Wer vorsätzlich unbefugt in den Sicherheitsbereich eines Flughafens eindringt und dadurch den zivilen Luftverkehr gefährdet, soll mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden können.
Das Gesetz stellt eine verfassungsrechtliche Zuständigkeitsverschiebung dar, in der Innere und Äußere Sicherheit aufgrund von hybriden Tätigkeiten nicht mehr trennklar unterschieden werden können. Prof. Dr. Florian Becker, Direktor des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, schreibt: „Die eigentliche Brisanz der Neuregelung liegt in § 15a Abs. 2 LuftSiG. Die Norm erlaubt den Einsatz von Waffengewalt oder sonstigen Wirkmitteln gegen unbemannte Luftfahrzeuge – allerdings nur, um einen besonders schweren Unglücksfall zu verhindern. Die Streitkräfte werden hier also nicht mehr unterstützend im Hintergrund tätig, sondern üben die Hoheitsgewalt direkt selbst aus.“
Iris Spranger (SPD), Innensenatorin Berlins, erklärte dazu: „Ich begrüße, dass die Bundeswehr unkooperative Drohnen künftig in Amtshilfe, notfalls auch mit technischen Mitteln bis hin zum Einsatz von Waffengewalt, abwehren darf. Dies aber selbstverständlich nur in engen, von der Verfassung getragenen Grenzen.“ Sicherheit entstehe durch Vorbereitung, Resilienz, Leistungsfähigkeit. Ein Gemeinsames Drohnenabwehrzentrum sowie das verfassungsrechtlich zulässige Zusammenwirken polizeilicher und militärischer Gefahrenabwehrexpertise seien genau das, so Spranger. Der Innenminister Baden-Württembergs, Thomas Strobl (CDU), fügte an: „Drohnen sind schon lange kein Spielzeug für Hobbytüftler mehr, sondern eine ernsthafte Herausforderung für unsere Sicherheitsarchitektur.“ Die Abwehr von Drohnen könne aber der Staat nicht alleine leisten, auch die KRITIS-Betreiber seien gefordert.






