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StartStaat & RathausFlexibel für alle Lebenslagen

Flexibel für alle Lebenslagen

Mit der Brückenteilzeit haben Beschäftigte die Möglichkeit, befristet in Teilzeit zu gehen inklusive eines Rückkehrrechts auf ihre bisherige Arbeitszeit. Der Grundstein für diese Form der Teilzeit wurde mit einem Gesetz zur Weiterentwicklung der Teilzeit gelegt, das 2019 in Kraft trat. Nach diesem Gesetz haben alle Beschäftigten von Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitenden ein Recht darauf, diese Form der Teilzeit zu nutzen.

Häufig wird Brückenteilzeit dann in Anspruch genommen, wenn Betroffene Kinder oder Verwandte pflegen müssen. Man spricht dann von Care-Arbeit. Insgesamt soll Brückenteilzeit eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit ermöglichen. Das Modell wird unter anderem im Öffentlichen Dienst häufig genutzt: So sind 14,8 Prozent der Beschäftigten in Brückenteilzeit. In der öffentlichen Verwaltung war eine befristete Teilzeit allerdings auch schon vor 2019 möglich. Daher stellt sich die Frage, welche Vorteile das neue Modell mit sich bringt oder ob es noch Probleme gibt, die es mit weiterer Regulierung zu lösen gilt. Eine Evaluation durch Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit und das Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. hat sich mit dieser Frage beschäftigt.

Vielfältige Gründe


Brückenteilzeit wird, so die Ergebnisse der Evaluierung, aus sehr vielfältigen Gründen in Anspruch genommen. Diese reichen von der Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen über eine Verkürzung der Arbeitszeit vor der Altersrente bis hin zu Weiterbildungsambitionen und der Verwirklichung einer besseren Work-Life-Balance. Meistens wird Sie aber im Anschluss an Elternzeit oder Pflegezeit beansprucht. Da Care-Arbeit überwiegend noch von Frauen wahrgenommen wird, bilden Frauen nach den Erkenntnissen der Evaluierung auch den größten Anteil an den Personen, die Brückenteilzeit nutzen. Männer beantragen seltener Brückenteilzeit.

Kompensierung der Teilzeit

Wie mit jeder Teilzeit gibt es aber auch bei der Brückenteilzeit einen Wegfall von Arbeitskraft, den die Kolleginnen und Kollegen abfedern müssen. Dabei haben große Unternehmen bzw. große Verwaltungen den Vorteil, dass sie die Aufgaben auf mehrere Köpfe verteilen können und so die Zusatzbelastung für anliegende Arbeitsbereiche gering halten können. Bei kleineren Organisationseinheiten fällt die Mehrbelastung jedoch stärker ins Gewicht. Vor allem, da Neueinstellungen, um Arbeitsausfälle aufgrund von Brückenteilzeit aufzufangen, häufig keine Lösung sind. Als Grund hierfür ist unter anderem die geringe Arbeitszeitreduzierung (i. d. R. fünf bis zehn Stunden) zu nennen. Daher besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, aus betrieblichen Gründen die Brückenteilzeit abzulehnen, wenn die im Gesetz definierte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird, das heißt, wenn sich bereits eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Brückenteilzeit befindet. Bei 46 bis 200 Beschäftigten ist das ein Mitarbeiter pro angefangen 15 Beschäftigten. Gewerkschaften und Arbeitgeber stehen den Gründen für eine Ablehnung der Brückenteilzeit dabei natürlich unterschiedlich gegenüber.

Noch flexibler

Die Evaluierung empfiehlt: die Größenbegrenzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Unternehmen zu streichen und so allen Beschäftigten potenziell Zugriff zu Brückenteilzeit zu gewähren. Zudem wird nahegelegt, dass Brückenteilzeit auch für kürzere Zeitspannen als ein Jahr beantragt werden kann. Auch eine Möglichkeit zur Verlängerung oder Verkürzung sei empfehlenswert, heißt es in der Evaluierung. Kurzum: Die Nutzung von Brückenteilzeit sollte noch variabler gestaltet werden, da sie für eine möglichst flexible Anpassung an alle Lebenssituationen gedacht ist.

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