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StartSicherheitMaßnahmen gegen Schrottimmobilien

Maßnahmen gegen Schrottimmobilien

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Dieser soll den Missbrauch bei Zwangsversteigerungen sogenannter Schrottimmobilien eindämmen. Die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP stimmten für den „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“. Die Fraktionen der CDU/CSU, AfD sowie die Linksfraktion enthielten sich bei der Abstimmung.

Ziel des Gesetzes ist es, Kommunen mehr Handlungsspielraum bei Zwangsversteigerungen problematischer Immobilien zu geben. Insbesondere in Fällen, bei denen hohe Gebote abgegeben, aber nie beglichen werden, sollen Maßnahmen ergriffen werden können. Häufig wird die Immobilie nach einer solchen missbräuchlichen Ersteigerung bis zur nächsten Versteigerung weiterhin genutzt. Bezahlt wird das ursprüngliche Gebot jedoch nie. Um solche Fälle zu verhindern, sieht der Entwurf vor, dass Kommunen die Bestellung eines Verwalters verlangen können, der für die Verwaltung der Immobilie zuständig ist.

Zusätzlich können Kommunen auch dann einen Verwalter einsetzen lassen, wenn die Immobilie nicht den geltenden Vorschriften zu Nutzung und Bewirtschaftung entspricht. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Schrottimmobilien nicht zu spekulativen Zwecken missbraucht werden und die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung, gewahrt bleiben.
Mit dem Gesetz reagiert die Bundesregierung auf anhaltende Probleme bei Zwangsversteigerungen. Dort werden oftmals Immobilien in desolatem Zustand zu Geldwäschezwecken zu hohen Preisen ersteigert werden.

Bodo Pfalzgraf, Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) Berlin, erklärte dem Behörden Spiegel: „Der Kampf gegen die Geldwäsche leidet nicht nur im Immobilienbereich darunter, dass es derzeit zwei selten beweisbare Voraussetzungen gibt, um Gewinne aus rechtswidrigen Taten einziehen zu können“. Zum einen müsse eine Straftat nachgewiesen werden und zum anderen müsse eine entsprechende kriminelle Vortat nachgewiesen werden. „An einer oder beider dieser Voraussetzungen scheitern die weitaus meisten Geldwäscheermittlungen“, so Pfalzgraf.

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