- Anzeige -
- Anzeige -
StartDigitalesBundesregierung darf "Fanpage" weiter betreiben

Bundesregierung darf „Fanpage“ weiter betreiben

Das Verwaltungsgericht Köln teilt die Ansicht des Bundespresseamts: Der Facebook-Auftritt der Bundesregierung darf in seiner jetzigen Form online bleiben. Die Verantwortung für den Datenschutz liege bei Meta.

Der ehemalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, hatte im Jahr 2023 einen Bescheid erlassen, mit dem er dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Bundespresseamt) den Betrieb der Facebook-Seite („Fanpage“) der Bundesregierung untersagt hatte. Mit dem nun ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln diesen Bescheid aufgehoben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der BfDI hatte seinerzeit Bedenken bezüglich fehlendem Datenschutz auf der Regierungs-Facebook-Seite. Unter anderem hielt Kelber die Einwilligung von Usern beim Setzen bestimmter Cookies für problematisch.

Datenschutzfreundliche Ausgestaltung

„Das Urteil bestätigt uns darin, an unserem Facebook-Auftritt als wichtigem Bestandteil unserer Öffentlichkeitsarbeit festzuhalten“, kommentierte Regierungssprecher Stefan Kornelius die Entscheidung. Aus dem demokratischen Informationsauftrag ergebe sich, „die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland über die Tätigkeit, Vorhaben und Ziele der Bundesregierung zu informieren“ – auch via Soziale Medien und „ganz konkret“ Facebook. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätige die Auffassung des Bundespresseamts, dass allein Meta verpflichtet sei, die datenschutzkonforme Ausgestaltung von Facebook sicherzustellen. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Bundesregierung „mit allen Einzelheiten der Geschäfts- und Datenschutzpraxis“ von Meta einverstanden sei: „Wir setzen uns als Bundespresseamt für eine möglichst datenschutzfreundliche Ausgestaltung der Sozialen Medien ein“, so Kornelius.

Specht-Riemenschneider prüft

Obwohl der Bescheid des alten BfDI nicht an Meta gerichtet war, hatte das Unternehmen 2023 ebenfalls eigenständig Klage erhoben. Diese erklärte das Gericht nun in drei von vier Punkten für unzulässig. Das Verfahren geht u. a. auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 zurück. Dieser hatte entschieden, dass nicht Facebook allein für Einhaltung des Datenschutzes auf seiner Plattform zuständig ist, sondern auch die Betreiber der Fanpages für Datenschutzmängel verantwortlich gemacht werden können.

Die aktuelle Bundesdatenschutzbeauftragte, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, will das Urteil prüfen: „Ich werde mir die Urteilsbegründung sehr gründlich ansehen und entscheiden, ob ich die Sache der nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Münster, zur Entscheidung vorlege“, so die BfDI.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein