Bund und Länder dürfen in bestimmten Bereichen der Justiz weiterhin Papierakten verwenden – bis zum 1. Januar 2027. Dieser Übergang soll die reibungslose Einführung der elektronischen Akte in der Justiz sicherstellen.
Ein neuer Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht diesen weichen Übergang vor. Damit reagiert das BMJV auf entsprechende Anliegen aus der Justiz und den Ländern. Die bis Anfang 2027 geltende Rechtsgrundlage erlaubt es Bund und Ländern, per Verordnung ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 bestimmte Aktenarten weiterhin in Papierform zu führen. Dazu gehören Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Verfahren in Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, arbeits- und sozialgerichtliche Akten sowie Akten im Strafvollzug.
Ausnahmen in der Strafgerichtsbarkeit
Für die Strafgerichtsbarkeit soll festgelegt werden, dass Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsakten weiterhin in Papierform führen dürfen, wenn polizeiliche Ermittlungsvorgänge noch nicht elektronisch übermittelt werden. Ebenso bleibt die Papierführung zulässig, wenn elektronisch eingehende Vorgänge technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in das jeweilige E-Akten-System übernommen werden können. Auch diese Ausnahmen gelten bis zum 1. Januar 2027.
Der „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern“, so die vollständige Bezeichnung, ist hier abrufbar.





