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StartSicherheitNur zehn Verfahren

Nur zehn Verfahren

Im vergangenen Jahr sind in acht Bundesländern in insgesamt zehn Verfahren Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung zur Strafverfolgung angeordnet und durchgeführt worden. In den übrigen Bundesländern sowie beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind im Jahr 2021 keine derartigen Maßnahmen angeordnet worden.

Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag hervor (Bundestagsdrucksache 20/3875). Demnach wurden im letzten Jahr im Zuständigkeitsbereich des Bundes auch keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Artikel 13 Absatz 4 des Grundgesetzes ergriffen. Im Grundgesetz heißt es dazu wörtlich: „Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden.“ Auch gab es im Erhebungs- und Berichtszeitraum keine richterlich überprüfungsbedürftige Maßnahme im Zuständigkeitsbereich des Bundes gemäß Artikel 13 Absatz Grundgesetz.

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