In Bayern hat der Landtag eine Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes beschlossen. Die neue Rechtsgrundlage gilt ab Anfang kommenden Monats. Damit werden Vorgaben eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.
Die Richterinnen und Richter hatten u. a. gefordert, die „Beobachtungsbedürftigkeit“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach ihrer Dringlichkeit in mehrere Stufen einzuteilen. Anhand dieser Stufen sei zu bestimmen, welche nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden können. „Wir haben nunmehr künftig ein fein ausdifferenziertes System zur Bewertung des von Verfassungsfeinden ausgehenden Bedrohungspotenzials, das sich auf die Kriterien stützt, die das Bundesverfassungsgericht hierfür benannt hat“, erläuterte Innenminister Joachim Herrmann (CSU). Künftig komme es hier entscheidend auf die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten, das Maß der Abschottung und den gesellschaftlichen Einfluss der jeweiligen Bestrebung an. Eingriffsintensivere Maßnahmen bedürfen außerdem in Zukunft einer vorherigen richterlichen Anordnung. Dies war bisher bereits bei der Wohnraumüberwachung und Online-Datenerhebung vorgeschrieben und ist nun auch für längerfristige Observationen sowie den Einsatz verdeckter Mitarbeitender und von Vertrauensleuten erforderlich. Die Polizei darf nur bei einer konkretisierten Gefahr für höchste Rechtsgüter informiert werden. Eine Übermittlung zur Strafverfolgung setzt eine besonders schwere Straftat voraus.
In Richtung des Bundes fordert der bayerische Innenminister: „Bayern hat seine Hausaufgaben gemacht. Nunmehr sollte auch das Verfassungsschutzgesetz des Bundes zügig anhand der in Bayern erarbeiteten Ergebnisse auf den aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebracht werden.“ Auch das Bundesverfassungsschutzgesetz muss aufgrund des Karlsruher Urteils bis Jahresende teilweise angepasst werden.