Behörden können Drohnen zu vielseitigen Zwecken einsetzen. Dabei muss der Einsatz stets im Einklang mit den Datenschutzvorgaben erfolgen, besonders bei der Aufnahme von Personen. Neue gesetzliche Regelungen hält die NRW-Landesregierung derzeit nicht für notwendig. Eingriffe in die Grundrechte seien jedoch möglich und müssten im Einzelfall abgewogen werden.
Die Einsatzmöglichkeiten von Drohnen durch Behörden seien vielfältig, erklärt die NRW-Landesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der FDP. Im Katastrophenschutz können Drohnen beispielsweise bei der Erkundung von Objekten oder der Schaffung von allgemeinen Lagebildern genutzt werden. Konkrete Aufnahmen von Personen seien bei der Suche nach vermissten Personen möglich. In der öffentlichen Bauverwaltung werden Drohnen unter anderem zur Aufsicht auf Flächen, zur Vermessung sowie zur Kontrolle von Objekten hinsichtlich des Denkmalschutzes eingesetzt.
Auch Straßenverkehrsbehörden können auf Drohnen zurückgreifen, etwa für die Verkehrszählung. Nach dem Kenntnisstand der Landesregierung sei das erst in zwei NRW-Kommunen der Fall – in Düsseldorf und Emsdetten. Den nordrhein-westfälischen Polizeibehörden stehen derzeit 207 Drohnen einsatzbereit zur Verfügung. Bei nächtlichem Einsatz müssten die Drohnen mit einem grünen Blinklicht ausgestattet sein. Die gesammelten Daten können sowohl live übertragen als auch gespeichert werden.
Legitimierte Eingriffe
Die Aufnahme von Bildern mittels Drohnen könnte auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, wenn dabei personenbezogene Daten erfasst werden, betont die Landesregierung. In diesen Fällen müsse der Drohneneinsatz einem „legitimen Zweck“ dienen und zu diesem Zweck geeignet und erforderlich sein. Es müsse außerdem in jedem Einzelfall zwischen den Interessen der Behörden und den Rechten der betroffenen Bürger abgewogen werden.
Wie bei anderen Video- und Fotoaufnahmen regeln die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) die Verarbeitung der durch einen Drohneneinsatz erlangten Daten. Derzeit sieht die Landesregierung keinen Anlass für neue gesetzliche Regelungen. Aufnahmen, die personenbezogene Daten enthalten, dürften nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben wurden. Auch im Hinblick auf ihre Speicherung und Löschung unterliegen die Aufnahmen der DSGVO.





