- Anzeige -
- Anzeige -
- Anzeige -
- Anzeige -

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit ist für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst klar geregelt. Je nach Status finden sich die Bestimmungen in den einschlägigen Tarifverträgen oder im jeweiligen Beamtengesetz. Streit gibt es gleichwohl über die Arbeitszeit immer wieder. Anfällig für unterschiedliche Auffassungen zwischen Beschäftigten einerseits und dem öffentlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn andererseits sind nicht nur die Themen Mehrarbeit oder Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaften.

Grund für gerichtliche Auseinandersetzungen bis hin zu den Bundesgerichten ist sogar die reguläre Arbeitszeit der Lehrkräfte. Diese stimmt zwar mit der jeweils im anzuwendenden Beamtengesetz geregelten Wochenarbeitszeit überein, beträgt also in den meisten Bundesländern 40 Stunden. Die Besonderheit für die Regelungen der Lehrerarbeitszeit folgt aber daraus, dass die Arbeitszeit nicht gemessen wird und im Vorhinein nur die eigentliche Unterrichtsverpflichtung im Verordnungsweg abhängig von der Schulform festgelegt ist. Beträgt diese Unterrichtsverpflichtung beispielsweise 24 Unterrichtsstunden in der Woche, ist die Erwartungshaltung des Dienstherrn, dass die restlichen Arbeiten, wie die Vor- und Nachbereitung von Unterricht, Korrektur von Arbeiten, Gespräche mit Eltern und Schülern, Konferenzen usw., in der verbleibenden Arbeitszeit erledigt werden. Dass dies unrealistisch ist, haben wissenschaftliche Untersuchungen der Universität Göttingennachgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat deswegen einem ehemaligen Grundschulrektor wegen dauerhafter Zuvielarbeit einen Ausgleichsanspruch zuerkannt. Zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. Februar 2025 (5 LC 193/20) ist noch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob die in einer Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestimmte Verpflichtung rechtmäßig ist, nach der Lehrkräfte über einen Zeitraum von fünf Jahren wöchentlich eine Stunde mehr unterrichten müssen („Vorgriffsstunde“). Diese gilt selbst für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Nach Ablauf der fünf Jahre findet ein Zeitausgleich oder auf Antrag auch eine Ausgleichszahlung statt. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hatte diese Regelung für rechtmäßig erachtet und die Normenkontrollanträge abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt mit Entscheidungen vom 4. September 2025 (2 CN 124 und 2 CN 2.24) diese Verordnungsregelung anders und hat sie für unwirksam erklärt.

Das verwundert auf den ersten Blick, weil doch ein Ausgleich der Vorgriffsstunden später erfolgen soll. Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Bestimmung jedoch aus formellen und materiellen Gründen als rechtswidrig an. Es liege zwar keine Erhöhung der Arbeitszeit, sondern nur die Verlagerung von Arbeitszeit vor. Die Verordnungsermächtigung genüge jedoch nicht rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen.

Materiell rügt das Bundesverwaltungsgericht, dass nur der Ausgleich tatsächlich geleisteter Vorgriffsstunden vorgesehen ist und nicht auch der aus Krankheitsgründen ausgefallenen Vorgriffsstunden, die reguläre Dienstzeit darstellen. Zudem sieht das Gericht europarechtliche Bedenken, weil auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte eine volle Vorgriffsstunde in der Woche leisten müssten und nicht nur anteilig herangezogen werden. Die Entscheidungen zeigen, dass selbst die Regelarbeitszeit schwierige Rechtsfragen aufwerfen kann.

Autor des Gastbeitrags ist Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein