Auftraggeber dürfen sich im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nur unter engen Voraussetzungen an einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer wenden (EuGH, 16.06.2022, C-376/21).
Ausnahme hat drei Voraussetzungen
Aus Artikel 32 Abs. 2 lit. a RL 2014/24/EU ergeben sich – so der EuGH – drei Voraussetzungen, die kumulativ eine Direktvergabe rechtfertigen können:
- Der Auftraggeber hat ein vorheriges offenes oder nicht offenes Verfahren eingestellt, weil er kein oder zumindest kein geeignetes Angebot erhalten hat. Ein Angebot sei jedenfalls dann ungeeignet, wenn der Angebotspreis mehr als das Doppelte des vom Auftraggeber geschätzten Auftragswertes beträgt.
- Die Bedingungen des gescheiterten Verfahrens wurden im Verhandlungsverfahren nicht grundlegend geändert.
- Der Auftraggeber muss imstande sein, der EU-Kommission einen Lagebericht vorzulegen.
Weitere Fälle der Direktvergabe
Artikel 32 RL 2014/24/EU sieht daneben noch weitere Fälle vor, in denen eine Direktvergabe zulässig ist.
Download Volltext:
https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Dokumente/Aktuelles/EuGH_16.06.22_C-376-21_1284.pdf
Der Autor des Gastbeitrags ist Mike Steffen von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.
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