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StartRechtAuswahlkriterien bei Vergaben nach § 46 EnWG

Auswahlkriterien bei Vergaben nach § 46 EnWG

Die Gemeinde darf grundsätzlich keine Bewertungsmaßstäbe offenlassen, wenn sie den Bietern die Auswahlkriterien mitteilt (OLG Karlsruhe, 27.04.2022, 6 U 318/21 Kart).

Auswahlverfahren

Die Gemeinde muss das Auswahlverfahren so gestalten, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Sie muss den Unternehmen die Entscheidungskriterien und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitteilen.

Unbestimmte Bewertungsmaßstäbe unzulässig

Unbestimmte Bewertungsmaßstäbe, die Bieter vor einer willkürlichen oder diskriminierenden Angebotsbewertung nicht effektiv schützen, sind unzulässig. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn absehbar ist, dass sich kommunaleigene Unternehmen beteiligen werden.

Bei relativer Bewertungsmethode kann Ankündigung genügen

Im Falle einer relativen Bewertungsmethode kann es – jedenfalls auf der Basis eines Konzeptwettbewerbs – genügen, wenn die Gemeinde den Bietern die Methode ankündigt.

Download Volltext:

https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Dokumente/Aktuelles/OLG_Karlsruhe_27.04.2022_6_U_318-21_Kart_1291_u_En104.pdf

Die Autorin des Gastbeitrags ist Christina Emde von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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