
Der Bieter darf sein Angebot bei einer Aufklärung inhaltlich nicht ändern (BayOblG, 31.08.2022, Verg 18/21):
Aufklärung bei nicht eindeutigen Angeboten
Der Bieter ist an eindeutige Angaben seines Angebotes gebunden. Der Auftraggeber hat ein Angebot nur dann aufzuklären, wenn es nicht eindeutig ist.
Nur Klarstellungen sind zulässig
Das Angebot ist bei einer Aufklärung in seinem Inhalt unverändert zu lassen. Der Bieter darf vielmehr nur klarstellen. Passt der Bieter sein Angebot an, ist dies unzulässig. Unerheblich ist, ob die falsche Angabe versehentlich erfolgte oder unanfechtbar ist.
Eine zulässige Klarstellung des Angebots liegt vor, wenn die tatsächlich gemeinte Angabe durch Auslegung des Angebotsinhalts zu ermitteln ist.
Download Volltext:
https://www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/BayOblG_31.08.2022_Verg_18-21_1305.pdf
Die Autorin des Gastbeitrags ist Sarah Rose von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.