Mindestanforderungen an indikative Angebote im Verhandlungsverfahren sind eindeutig und unmissverständlich als solche zu formulieren (OLG Karlsruhe, 21.05.2021, 15 Verg 4/21):
Mindestanforderungen versus variable Vorgaben
Der Auftraggeber schrieb den Bau einer Bioabfallvergärungsanlage im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb europaweit aus. In den Vergabeunterlagen bezeichnete der Auftraggeber an mehreren Stellen seine Vorgaben ausdrücklich als Mindestanforderungen. Daneben gab der Auftraggeber einen maximalen Geruchswert der Anlage an. An verschiedenen Stellen der Vergabeunterlagen war ein abweichender Wert enthalten. Ein Bieter wich in seinem indikativen Angebot von dem Geruchswert ab. Ein Mitbewerber forderte den Ausschluss des Angebots.
Zweifel zu Lasten des Auftraggebers
Ohne Erfolg! Die Vorgabe zum Geruchswert stellte keine Mindestanforderung dar. Im Verhandlungsverfahren sind indikative, nicht zuschlagsfähige Angebote gerade nicht bei jeder Abweichung von den Vergabeunterlagen auszuschließen. Erforderlich ist, dass der Auftraggeber die Mindestanforderung eindeutig und unmissverständlich als unverhandelbar und zwingend für die indikativen Angebote aufstellt. Dies war nicht der Fall. Die Vergabeunterlagen enthielten insoweit widersprüchliche Aussagen.
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https://www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/OLG_Karlsruhe_21.05.2021_15_Verg_4-21_1304.pdf
Die Autorin des Gastbeitrags ist Frau Sarah Rose von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.