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StartRechtZur Auslegung des Begriffs der Abrechnungssumme

Zur Auslegung des Begriffs der Abrechnungssumme

Führt die Auslegung des Begriffs der Abrechnungssumme in den AGB des Bestellers zu keinem eindeutigen Ergebnis, gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders (BGH, 05.05.2022, VII ZR 176/20).

Auslegung der AGB nach allgemeinen Grundsätzen

Gegenstand der Entscheidung war, ob der für die Bemessung der Vertragsstrafe in den AGB des Bestellers verwendete Begriff der Abrechnungssumme als Brutto- oder Netto-Abrechnungssumme auszulegen ist und was aus einer verbleibenden Unklarheit folgt.

Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung

Der BGH entschied, die streitgegenständliche Vertragsstrafenklausel könne nicht eindeutig so ausgelegt werden, dass mit der „Abrechnungssumme“ die Brutto-Abrechnungssumme gemeint sei. Der Begriff sei mehrdeutig, sodass die verbleibenden Zweifel bei der Auslegung zu Lasten der Verwenderin gingen.

Kein einheitliches Begriffsverständnis

Insbesondere könne sich die Revision nicht auf ein übereinstimmendes Verständnis der beteiligten Verkehrskreise – hier: in der Baubranche tätige Unternehmer und öffentliche Auftraggeber – in Bezug auf den Begriff der „Abrechnungssumme“ stützen. Auch für den Fall, dass eine Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart und abgerechnet werde, lasse sich nicht feststellen, dass der Begriff in einer Vertragsstrafenklausel aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise typischerweise als Brutto-Abrechnungssumme verstanden werde.

Download Volltext:

https://www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/BGH_05.05.2022_VII_ZR_176-20_1309.pdf

Der Autor des Gastbeitrags ist Moritz von Voß von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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