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StartSicherheitGesetz in M-V teilweise verfassungswidrig

Gesetz in M-V teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Gerügt werden Verletzungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, auf den Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, des Fernmeldegeheimnisses sowie des Grundrechts auf die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Die angegriffenen Bestimmungen sind alle verfassungswidrig. Aber nur ein Teil von ihnen wurde für nichtig erklärt. Die übrigen wurden nur als mit der Verfassung unvereinbar eingestuft. Sie gelten – mit Blick auf die betroffenen Grundrechte allerdings nach einschränkenden Maßnahmen – befristet bis zum 31. Dezember dieses Jahres fort.

Beanstandet wurde u. a. die Vorschrift über besondere Mittel der Datenerhebung, etwa durch längerfristige Observationen, den verdeckten Einsatz technischer Mittel oder den Rückgriff auf Vertrauenspersonen sowie verdeckt Ermittelnden. Sie sei nicht verhältnismäßig. Denn in der Rechtsvorschrift sei als Voraussetzung für den solcher derartiger Instrumente nicht einmal wenigstens eine konkretisierte Gefahr vorgeschrieben.

Eingriffsschwellen zu niedrig

Auch die gesetzliche Ermächtigung zur akustischen und optischen Wohnraumüberwachung wurde von den Karlsruher Richtern beanstandet. Denn die Eingriffsschwellen hierfür orientierten sich an den Voraussetzungen einer konkretisierten Gefahr. Aus Sicht der Bundesverfassungsrichterinnen und Bundesverfassungsrichter müsse aber die Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit Bedingung sein. Ähnlich argumentieren die höchsten deutschen Richterinnen und Richter mit Blick auf das Recht zur Online-Durchsuchung. Das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Wohnungen zur Durchführung der Online-Durchsuchung sei zudem nicht mit dem Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung vereinbar, da dieses nur offene Durchsuchungen erlaube. Auch hinsichtlich der Befugnisse zur (Quellen-) Telekommunikationsüberwachung reiche die konkretisierte Gefahr der Begehung einer Vorfeldtat als Eingriffsschwelle nicht aus.

Land hat keine Gesetzgebungskompetenz

In Bezug auf die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung fehlt es dem Land Mecklenburg-Vorpommern laut Karlsruher Beschluss an der Gesetzgebungskompetenz zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten. Diese sei der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren zuzuordnen. Hier habe der Bundesgesetzgeber mit einer Norm in der Strafprozessordnung von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht. Dadurch gebe es hier eine Sperrwirkung des Bundesrechts. Zudem seien auch hier die Eingriffsvoraussetzung unverhältnismäßig niedrig. Ebenfalls verworfen wurde die Norm zur Rasterfahndung. Sie sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das Gebot der Normenklarheit.

Mecklenburg-Vorpommerns Innenminister, Christian Pegel (SPD), sagte: „Die Entscheidung hat sicher auch Bedeutung für die Polizeigesetze anderer Länder. Wir werden die Entscheidungsgründe umfassend und umgehend auswerten und dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist bis zum Jahresende einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V vorlegen.“ Damit werde man die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben eins zu eins umsetzen.

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