Manchmal geht es nicht um viel und trotzdem können kleine Unterschiede große Auswirkungen haben. Das ist im Leben nicht ungewöhnlich und in der Verwaltung tägliche Praxis: der Antrag auf Baugenehmigung, der die Baugrenze nach dem Bebauungsplan nur um Zentimeter überschreitet, der Förderantrag, für den die notwendigen Unterlagen erst kurz nach Fristablauf eingereicht werden, die etwas zu hohen Einkünfte der Eltern bei einem BAföG-Antrag für die Finanzierung des Studiums. Die Liste ließe sich fortsetzen. Die negativen oder auch positiven Folgen solcher kleinen Unterschiede können unwesentlich oder auch sehr bedeutsam sein, vielleicht erst auf mittlere oder längere Sicht.
Mit einer Rechtsfrage, die scheinbar eine Kleinigkeit betrifft, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 4. Dezember 2025 auseinandergesetzt. Es hat diese Rechtsfrage zugunsten der klagenden Bundesbeamtin entschieden und ihr Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass von ganztägigen Dienstreisen zugesprochen, die sie nicht weit von ihrer Dienststelle weggeführt hatten.
Gleiches Recht für alle
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat nicht nur Bedeutung für Bundesbeamte, sondern auch für Landesbeamte und Tarifbeschäftigte. Denn entsprechende Regelungen wie im Bundesreisekostenrecht, um das es ging, enthalten nicht nur die Reisekostenregelungen der Länder. Die Bestimmungen finden im Tarifbereich ebenfalls Anwendung, um in diesem Bereich für eine Gleichbehandlung zu sorgen. Die Beamtin hatte Anfang 2020 eine Vielzahl von Dienstreisen mit einer Dauer von jeweils mehr als acht Stunden absolviert und dafür einen Antrag auf Gewährung von Tagegeld (14 Euro/Tag) gestellt. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Entfernung zwischen ihrer regelmäßigen Dienststätte und dem Einsatzort nicht mindestens zwei Kilometer betragen habe, sondern nur 1,9 Kilometer. Abgestellt hatte der Dienstherr auf die Luftlinie und nicht etwa auf die Straßenkilometer oder den Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die kürzeste Entfernung bei Benutzung eines Autos betrug 2,1 Kilometer.
Der kürzeste Weg
Es lässt sich darüber streiten, ob bei einer derartig geringen Entfernung, die sogar zu Fuß bewältigt werden kann, und bei einem Unterschied von nur 200 Metern zwischen der Luftlinie und der kürzesten Straßenentfernung wirklich eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein kann. Der Dienstherr musste sich aber entscheiden, ab welcher Entfernung des Dienstreiseziels von der Dienststätte er davon ausgehen will, dass keine geringe Entfernung mehr vorliegt und für seine Bediensteten ein Verpflegungsmehraufwand entsteht, den er ausgleichen will. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit der Festlegung einer Entfernung von zwei Kilometern kein Problem. Diese Entfernung als Grenze sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Pauschalierung rechtlich nicht zu bemängeln. Innerhalb eines so begrenzten Umkreises könne davon ausgegangen werden, dass keine Mehrkosten für Verpflegung entstehen. Der Bedienstete könne in diesem Umkreis für seine Verpflegung zumutbar zu seiner Dienststätte oder seiner Wohnung zurückkehren, um sich dort wie gewohnt zu verpfl egen. Entscheidend für die Ermittlung der Entfernung ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht die Luftlinie, sondern die kürzeste mit einem Kraftfahrzeug zurücklegbare Straßenentfernung. Mit dieser praxisnahen Entscheidung werden die öffentlichen Dienstherren und Arbeitgeber wohl auch langfristig leben können. Für alle Beschäftigten im Öffentlichen Dienst, die häufi g kurze Dienstreisen zu absolvieren haben, ist das Urteil eine wichtige Klarstellung. Für die klagende Beamtin machte es einen Unterschied von insgesamt 336 Euro, die ihr für mehrere Jahre zurückliegende Dienstreisen zugesprochen worden sind. Sie wird die damaligen Aufwendungen wohl inzwischen anderweitig kompensiert haben, sodass der Betrag kurz vor Weihnachten für anderes genutzt werden konnte.
Autor des Gastbeitrags ist Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht.

