Die Zahl der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst, die jeweils in den vergangenen Jahren seit 2015 altersbedingt aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, ist nach den Daten des Statistischen Bundesamtes deutlich höher als in den Jahren vor 2015. Das ist aufgrund der demografischen Situation nicht verwunderlich. Gleiches gilt für das Ansteigen der Versorgungslasten in Bund, Ländern und Kommunen. In den kommenden Jahren werden die geburtenstarken Jahrgänge der Sechzigerjahre des vergangenen Jahrhunderts diese Zahlen noch erhöhen.
Für die Berechnung der individuellen Rentenanwartschaften der Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung und aus Systemen der betrieblichen Altersversorgung werden sich dabei regelmäßig keine besonderen Probleme ergeben. Dort gilt es für alle Betroffenen vorrangig, die Rentenauskünfte und Rentenbescheide auf die Berücksichtigung aller relevanten Zeiten inklusive von Ausbildungszeiten und Kindererziehungszeiten zu prüfen.
Einzelfallrechnung
Problematisch sind immer wieder Versorgungsberechnungen im Beamtenbereich, weil es dort zum einen nicht selten Erwerbsbiografien gibt, die keinen „geraden“ Weg in das Beamtenverhältnis nach der Ausbildung aufweisen und zum anderen die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der daraus folgenden Versorgungsansprüche deshalb schwieriger und auch streitanfälliger ist. Zu denken ist an die Fälle, in denen etwa eine Ausbildung im privatwirtschaftlichen Bereich gemacht und in diesem Bereich anschließend gearbeitet wurde, bevor der Wechsel in den Öffentlichen Dienst erfolgte. Dann sind sowohl Zeiten mit erworbenen Rentenanwartschaften vorhanden als auch Zeiten im Beamtenverhältnis mit Pensionsansprüchen.
Die Beamtenversorgungsgesetze in Bund und Ländern enthalten zwar bewährte Regelungen zur Berücksichtigung von Zeiten vor Berufung in ein Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähig und auch zu der Anrechnung von Renten auf die beamtenrechtliche Versorgung. Der jeweilige Einzelfall kann dennoch kompliziert zu lösen sein. Liegt z. B. eine für die ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähige Vordienstzeit in der Privatwirtschaft vor, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des späteren Amtes waren? In welchem Umfang wird eine solche Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt? Und was passiert mit der Rente aus dieser Zeit – ist sie auf die beamtenrechtliche Versorgung anzurechnen? Dass diese Fragen alles andere als immer leicht zu beantworten sind, zeigt die Vielzahl der beamtenversorgungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.
Annähernd gleichgestellt
Betroffene mit entsprechenden Erwerbsbiografien sollten frühzeitig, wenn möglich schon bei Einstellung in das Beamtenverhältnis, klären lassen, ob und welche Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Spätestens vor Erreichen der Altersgrenze muss dies zwingend erfolgen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Gleiches gilt im Fall der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig für eine Anrechnung daraus resultierender Renten auf die Pension.
Es wäre nämlich ein Missverständnis, zu glauben, dass in Fällen der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig später eine höhere Gesamtversorgung erreicht wird als bei Eintritt in ein Beamtenverhältnis unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung. Rente und Versorgung werden nicht schlicht addiert. Es gilt der beamtenversorgungsrechtliche Grundsatz, dass es Ziel der beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen ist, Beamtinnen und Beamte, die erst später im Berufsleben in ein Beamtenverhältnis berufen werden, versorgungsrechtlich zwar annähernd so zu stellen, wie ihre Kolleginnen und Kollegen, die gleich in ein Beamtenverhältnis getreten waren. Sie dürfen jedoch durch solche Vordienstzeiten und daraus folgende Rentenansprüche auch nicht bessergestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 C 7.25) wird sich mit einer solchen Konstellation von grundsätzlicher Bedeutung im Februar 2026 befassen.
Autor des Gastbeitrags ist Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht.

