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StartRechtEignungsanforderungen ohne Kriterien?

Eignungsanforderungen ohne Kriterien?

Verzichtet der Auftraggeber auf die Aufstellung von Eignungskriterien und fordert lediglich Referenzen, müssen diese ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit zu der ausgeschriebenen Leistung aufweisen (OLG Frankfurt, 23.12.2021, 11 Verg 6/21).

Videokonferenzsystem für Schüler

Das Land Hessen schrieb Videokonferenzsysteme für sämtliche hessischen Schulen (ca. 450.000 Nutzer) aus. Zum Eignungsnachweis sollte ein Referenz-Projekt zur Bereitstellung und zum Betrieb eines Videokonferenzsystems mit mindestens 10.000 Nutzern angegeben werden.

Verzicht auf Eignungskriterien

Verzichtet der Auftraggeber auf Eignungskriterien, indem er allein Referenzen fordert, ist aus der Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Bieters zu beurteilen, welche konkludenten Eignungskriterien damit verbunden sind. Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Bieter-Referenz nicht vergleichbar

Nach diesen Grundsätzen war der Begriff des Videokonferenzsystems intransparent. Darunter könnten auch Produkte verstanden werden, die noch nicht einmal die Kernelemente der ausgeschriebenen Leistung beinhalten. Die von dem bezuschlagten Bieter referenzierte Fernwartungssoftware erfüllte selbst diese Anforderungen nicht. Seinem Angebot fehlte daher das Mindestmaß an Vergleichbarkeit zu der ausgeschriebenen Leistung.

Download Volltext:

www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/OLG_FRA_23.12.2021_11_Verg_6-21_1240.pdf

Autor ist Herr Mike Steffen

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