Wird über das Vermögen eines Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und werden wesentliche Betriebsgrundlagen verkauft, handelt der Auftraggeber ermessensfehlerfrei, wenn er das Unternehmen vom Verfahren ausschließt (OLG Schleswig, 15.07.2022, 54 Verg 12/21).
Insolvenz als Ausschlussgrund nach § 124 GWB
§ 124 GWB sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber Unternehmen vom Vergabeverfahren unter anderem dann ausschließen können, wenn diese zahlungsunfähig sind oder über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dabei muss der Auftraggeber jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Keine Ermessensfehler, wenn Auftragserfüllung unmöglich
Nach der Entscheidung ist der Ausschluss insbesondere dann ermessensfehlerfrei, wenn der Bieter sich zur Auftragserfüllung außerstande gesetzt hat. Dies war der Fall, da bereits wesentliche Unternehmensteile veräußert waren.
Ausschluss zu jedem Zeitpunkt möglich
Der Ausschluss kann nach § 124 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens und damit auch noch während eines laufenden Gerichtsverfahrens erfolgen.
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Die Autorin des Gastbeitrags ist Dr. Ute Jasper von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.
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