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StartRechtSchwellenwert bei neuer Vergabe eines zuvor gekündigten Altauftrags

Schwellenwert bei neuer Vergabe eines zuvor gekündigten Altauftrags

Nach Kündigung eines Altauftrags wegen nicht fertiggestellter oder mangelhaft erbrachter Leistungen und erneuter Vergabe dieser Teilleistungen wird beim Schwellenwert für die Anwendbarkeit des 4. Teils des GWB auf den Gesamtauftragswert des gekündigten Altauftrags abgestellt. (OLG Frankfurt a.M., 07.06.2022, 11 Verg 12/21)

Prüfung des Ausschlusses von Angeboten in der Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Die im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens aufkommende Frage, ob das Angebot aus irgendwelchen Gründen ausgeschlossen werden muss, prüft das Gericht erst bei der Begründetheit des Nachprüfungsantrags. Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens als solches ist nicht treuwidrig, wenn die Antragsstellerin dahingehend kein besonderes Vertrauen des öffentlichen Auftraggebers begründet hat.

Äußerste Dringlichkeit nicht bei bloßen wirtschaftlichen Nachteilen

Ein öffentlicher Auftraggeber kann ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen äußerster Dringlichkeit im Sinne des § 3a EU III Nr. 4 VOB/A nicht allein aufgrund von  wirtschaftlichen Nachteilen durchführen.

Vielmehr bedarf es einer Dringlichkeit, für die selbst die in §§ 10a, 10b und 10c EU VOB/A vorgeschriebenen Mindestfristen zu lang sind, um die Leistungen zu beschaffen.

Download Volltext:

https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Dokumente/Aktuelles/OLG_FRA_07.06.2022_11_Verg_12-21_1293.pdf

Die Autorin des Gastbeitags ist Dr. Ute Jasper von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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