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StartRechtNachträgliche Festlegung der Bewertungsmethode

Nachträgliche Festlegung der Bewertungsmethode

Auftraggeber dürfen ausnahmsweise auch noch nach Öffnung der Angebote die Bewertungsmethode festlegen (KG, 27.06.2022, Verg 4/22).

Zuschlagskriterien und Gewichtung

Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung muss der Auftraggeber – anders als die Bewertungsmethode – in den Ausschreibungsunterlagen verbindlich festschreiben.

Änderung der Bewertungsmethode

Der Auftraggeber darf eine Bewertungsmethode nachträglich festlegen und auch ändern, wenn dies die Angebotserstellung nicht beeinflusst und keinen Bieter diskriminiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber eine zunächst vergaberechtswidrige Bewertungsmethode berichtigt.

Festlegung ist verbindlich

Wenn sich Auftraggeber einmal auf eine zulässige Bewertungsmethode festgelegt haben, sind sie daran gebunden.

Download Volltext:

https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Dokumente/Aktuelles/KG_27.06.22_Verg_4-22_1297.pdf

Der Autor des Gastbeitrags ist Mike Steffen von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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