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StartStaat & RathausEinheitliche Vorgaben in Schleswig-Holstein

Einheitliche Vorgaben in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gelten ab sofort einheitliche Regeln für alle Kommunalen Ordnungsdienste (KOD). Dies betrifft die Ausübung unmittelbaren Zwangs. Mithilfe einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) wurden hier landeseinheitliche Maßstäbe geschaffen.

In der neu gefassten AVV sind nunmehr auch die KODs berücksichtigt. Von Gesetzes wegen war und ist der KOD auch zur Ausübung unmittelbaren Zwangs durch Einsatzmittel wie Fesseln, Reizstoffe, Diensthund oder auch durch den Einsatz von Schlagstöcken befugt. Ausgenommen sind Schusswaffen, Distanzelektroimpulsgeräte (DEIG) sowie Sprengmittel.

Voraussetzung für die Ausstattung mit diesen Einsatzmitteln ist eine Schulung und regelmäßige Fortbildung, die dokumentiert werden müssen. Der Gebrauch dieser Einsatzmittel gegen Personen durch den KOD erfordert stets eine strenge Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und soll nur zum Schutz der Vollzugskräfte oder Dritter sowie in den Fällen von Notwehr oder Nothilfe erfolgen. Neu in der AVV sind Regelungen für den Einsatz von Diensthunden durch nichtpolizeiliche Vollzugskräfte. Diensthunde der KODs dürfen dabei nur mit Beißkorb und angeleint eingesetzt werden.

Innenministerin Dr. Sabine Sütterlin-Waack erklärte: „Wir sorgen damit für einen hohen landeseinheitlichen und vergleichbaren Sicherheitsstandard bei den Kommunalen Ordnungsdiensten.“ Mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift stellen wir künftig sicher, dass es in allen Orten, in denen Kommunale Ordnungsdienste im Einsatz sind, einheitliche Regeln zur Ausübung unmittelbaren Zwangs gibt, die überprüfbar sind und an denen sich alle orientieren können.“

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