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StartSicherheitKein Misstrauensvotum gegenüber den Beschäftigten

Kein Misstrauensvotum gegenüber den Beschäftigten

Die geplante Reform des Bundesdisziplinargesetzes sei kein Misstrauensvotum gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Öffentlichen Dienstes. Denn auch nach der Novelle bleibe der Rechtsschutz erhalten. Das unterstrich der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat (BMI), Johann Saathoff.

Zudem betonte er im Rahmen des Bundesdelegiertentages der DPolG Bundespolizeigewerkschaft, in dessen Rahmen der Bundesvorsitzende Heiko Teggatz mit großer Mehrheit im Amt bestätigt wurde: „Sicherheit hat eine neue Konjunktur. Wir brauchen eine gut ausgestattete Bundespolizei mit guten Arbeitsbedingungen.“ In diesem Zusammenhang zeigte sich Saathoff zuversichtlich, dass die Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig wird.

Anders bewertete der Bundesvorsitzende des DBB, Ulrich Silberbach, die geplante Disziplinargesetzreform. Sie werde Disziplinarverfahren nicht beschleunigen, sondern vielmehr ein weiteres Tor für Willkür öffnen. Viel wichtiger ist aus seiner Sicht eine amtsangemessene Alimentation. Es könne nicht angehen, dass Bundespolizistinnen und Bundespolizisten in Ballungsräumen teilweise Wohngeld beantragen müssten. Zudem forderte Silberbach von der Politik „klare Kante“ bei Gewalt gegen Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes. Ebenfalls massive Kritik an der geplanten Novelle übte Rainer Wendt, Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG). Auch in Zukunft müssten unabhängige Gerichte die Vorgänge bewerten. Aus seiner Sicht wäre es sinnvoller, das Bundesbeamtengesetz (BBG)zu ergänzen. Dort heißt es bislang in Paragraf 41 Absatz 1: „Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.“ Hier könnte sich Wendt eine Ausweitung der Tatbestände vorstellen. Aus seiner Sicht absolut entbehrlich sind Kontrollquittungen und Kennzeichnungspflichten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte.

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