In Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Aachen im Eilverfahren entschieden, dass die Bewerbung eines Interessierten für die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst zumindest nochmals zu prüfen ist (Aktenzeichen: 1 L 832/23). Denn die Einschätzung des Landes, dass eine konkrete Tätowierung am Unterarm des Bewerbers – diese zeigt einen Handschlag, wobei eine Hand durch einen Schlangenkopf ersetzt ist, der die andere Hand beißt – Zweifel an dessen Eignung begründe, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar könnten grundsätzlich aufgrund von Tätowierungen Zweifel gerechtfertigt sein, die die Einstellung ausschließen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn durch entsprechende symbolträchtige Tätowierungen eine verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck komme, so die Verwaltungsrichter. Sofern einer Tätowierung kein in ihrem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zukomme, bedürfe es aber weiterer Anhaltspunkte, um aus dem konkret gewählten Motiv auf eine Eignungszweifel begründende, z. B. gewaltverherrlichende, Einstellung des Bewerbers schließen zu können. Solche seien im vorliegenden Fall aber weder vom Land Nordrhein-Westfalen vorgebracht noch für das Gericht erkennbar gewesen, hieß es. Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen als Beklagte (vertreten durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Bislang ist ein solches Rechtsmittel aber noch nicht bei Gericht eingegangen.