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Ausweitung geplant

Im Gesetzentwurf zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes ist eine Ausweitung von Sicherheitsüberprüfungen bei Neueinstellungen von Anwärterinnen und Anwärtern geplant. Allerdings ist die Reform, die schon lange diskutiert wird, noch immer nicht durch das Bundeskabinett beschlossen worden.

Laut Bundesinnenministerium (BMI) soll laut Entwurf für alle Personen, die für die Bundespolizei tätig werden sollen, in Zukunft eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen sein. Davon könne aber abgesehen werden, sofern Art oder Dauer der Tätigkeit dies erlauben. Die Verantwortlichen wollen damit bereits im Einstellungsverfahren verhindern, dass extremistische Personen in den Dienst der Bundespolizei gelangen und Zugang zu polizeilichen Informationen erhalten.

Unabhängig von der Novellierung des Bundespolizeigesetzes wird auch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz reformiert. Hier ist u. a. eine Ausweitung der Internetrecherche im Rahmen der Sicherheitsüberprüfungen vorgesehen, heißt es aus dem BMI. Aktuell befinde sich der Referentenentwurf in der Ressortabstimmung.

Noch nicht erlassen ist unterdessen auch die Rechtsverordnung zum äußeren Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI. Damit würde u. a. der Umgang mit sichtbaren Tattoos geregelt. Dies ist aber auch schwer rechtssicher durchzuführen. Früher enthielt die Polizeidienstvorschrift 300 Regelungen über solche Tätowierungen. Dies reicht nach entsprechenden Gerichtsentscheidungen inzwischen nicht mehr aus.

Noch immer keine Rechtsverordnung

Deshalb wurde das Bundesbeamtengesetz angepasst. Dort heißt es nun in Paragraf 61 Absatz 2: „Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes […] auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich […] können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen.“ das BMI wird ermächtigt, per Rechtsverordnung weitere Details festzulegen. Dies ist bislang noch nicht geschehen.

Aus Gewerkschaftskreisen ist dazu zu vernehmen, dass Bewerberinnen und Bewerber mit sichtbaren Tattoos bei der Bundespolizei oftmals nicht eingestellt würden, während sie bei Bestandsbeamtinnen und Bestandsbeamten geduldet würden.

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