Beamte erhalten Besoldungsmitteilungen oder Versorgungsmitteilungen in unregelmäßigen Abständen im Verlauf eines Jahres, nämlich immer. Ich gehe davon aus, dass die große Mehrheit der Leserinnen und Leser dieser Kolumne ihre Besoldungsmitteilungen allenfalls grob durchsieht: Stimmen die aufaddierten Bruttobezüge? Erscheint der Netto-Auszahlungsbetrag plausibel? Ist das der Fall, dürfte im Anschluss daran das Blatt im Normalfall einfach abgeheftet werden. Stimmt schon!
Tatsächlich ist diese verbreitete Praxis nicht ungefährlich. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte haben nämlich Beamte die besondere Pflicht, die Höhe der ausgezahlten Bezüge zu überprüfen. Geschieht dies nicht, müssen zu viel geleistete Bezüge regelmäßig zurückgezahlt werden. Die Anforderungen an die Überprüfung sind nicht gering.
Änderungen sind genau zu kontrollieren
So gehört es zu den Sorgfaltspflichten, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Das bedeutet, dass immer dann, wenn es Änderungen beispielsweise in den Familienverhältnissen (persönlicher Bereich) gibt oder auch im dienstlichen Bereich durch Wegfall von Zulagen, Anrechnung von Besoldungsbestandteilen bei Beförderungen usw., das genau zu kontrollieren ist. Finden sich diese Änderungen im familiären oder dienstlichen Bereich auch in den Bezügemitteilungen wieder?
Bestehen daran Zweifel oder Verständnisschwierigkeiten, ist es unbedingt zu empfehlen, die Bezügestelle zu kontaktieren, am besten nachweisbar, d. h. nicht nur telefonisch. Das gilt übrigens auch für kleine Abweichungen. Sie fallen häufig nicht gleich auf. Werden über lange Zeit Bestandteile der Besoldung weitergezahlt, auf die kein Anspruch mehr bestand, drohen gleichwohl höhere Rückforderungen. Der Versuch, sich dann gegen die Rückforderung mit dem Argument zu wehren, dass man die Überzahlung nicht verursacht habe und vielmehr der Dienstherr selbst dafür verantwortlich sei, gelingt meist nicht. Gleiches gilt für den Einwand, die Überzahlungen seien im guten Glauben an die Richtigkeit längst ausgegeben worden.
Prüfpflicht der Beamten
Diese sogenannte „Einrede des Bereicherungswegfalls“ kann zwar insbesondere bei geringfügigen Überzahlungen helfen. Die Verwaltungspraxis nimmt dann grundsätzlich an, dass die „Bereicherung“ tatsächlich weggefallen ist. Darauf können sich Betroffene aber nicht berufen, wenn sie den Fehler in der Abrechnung erkannt hatten oder dieser Fehler so offensichtlich war, dass sie ihn hätten erkennen müssen, nämlich etwa bei der ordnungsgemäßen Prüfung der Bezügemitteilung.
Für die Offensichtlichkeit eines Fehlers unterscheidet die Rechtsprechung nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten der Beamten. Es gilt, dass jeder Beamte grundsätzlich darüber informiert sein muss, in welcher Weise seine Bezüge oder sonstige ihm gewährte Leistungen von seinem Amt und seiner Funktion abhängen.
Genau deshalb ist es besonders wichtig, die Mitteilungen zu prüfen, wenn insoweit Änderungen eintreten. Besoldungsrechtliche Spezialkenntnisse werden zwar nicht erwartet. Es wird aber das Erkennen klarer Berechnungsfehler oder Widersprüche von der Rechtsprechung verlangt. Es hilft dann nicht weiter, sich darauf zu berufen, dass man die Verschlüsselungen und Abkürzungen in den Bezügemitteilungen nicht verstanden habe. Denn diese werden auf den übersandten Blättern erläutert. Gegebenenfalls besteht die Pflicht zur Nachfrage.
Beruhen Überzahlungen darauf, dass der Beamte oder Versorgungsempfänger Fragen des Dienstherrn unvollständig oder unrichtig beantwortet hat, liegt ein außergewöhnlicher Verstoß gegen die notwendige Sorgfalt vor. Vertrauen auf die Richtigkeit der Bezügemitteilung ist dann von vornherein ausgeschlossen.
Zu guter Letzt: Die Rückforderung erfolgt in Höhe der Bruttoüberzahlung! Erleichterung bietet nur die Billigkeitsentscheidung der Bezügestelle darüber, ob der Gesamtbetrag zurückgefordert wird und ob Rückzahlungsraten eingeräumt werden.
Autor des Gastbeitrags ist Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht.