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Von Fall zu Fall

Der Verfassungsschutz hat die gesamte AfD als eine gesichert rechtsextremistische Partei eingestuft. Über die Folgen für Parteimitglieder im Öffentlichen Dienst soll nun beraten werden. Doch welche Konsequenzen hat die Hochstufung für kommunale Mandatstragende?

Nach mehrjähriger Prüfung hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in der vergangenen Woche die gesamte AfD als gesichert rechtsextremistische Partei eingestuft. Der Verdacht, dass die Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge, habe sich bestätigt,so die Begründung.

„Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis ist nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar“, teilte der Verfassungsschutz mit. Diese Entscheidung löste eine Debatte über den Umgang mit AfD-Parteimitgliedern im Öffentlichen Dienst aus. Auch für kommunale Mandatsragende, wie Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, können Konsequenzen durch eine Parteimitgliedschaft entstehen. Diese gründen sich jedoch weniger auf die aktuelle Entscheidung der Sicherheitsbehörde, sondern sind vielmehr in den geltenden Kommunalwahlgesetzen begründet.
„In den Kommunalwahlgesetzen wird für die Wählbarkeit jeweils vorausgesetzt, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten“, erklärt Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungs- und Arbeitsrecht.

Keine unmittelbare Niederlegung des Mandats

Schon bei Zulassung der Wahlvorschläge für kommunale Wahlämter sei bei Kandidaten der AfD zu prüfen, ob sich aus der Parteizugehörigkeit ableiten lässt, dass die betreffende Person nicht jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Hier nennt Heiermann ein konkretes Beispiel: Habe sich die Bewerberin oder der Bewerber mit AfD-Parteimitgliedschaft in der Vergangenheit verfassungsfeindlich geäußert oder an Veranstaltungen bzw. Demonstrationen mit verfassungsfeindlicher Tendenz teilgenommen, könne der Wahlausschuss die Eignung des betreffenden Kandidaten anzweifeln.
Werde eine Person, die eben nicht jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt, trotzdem zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin gewählt, könne die Wahl im Rahmen einer fristgemäßen Wahlanfechtung für ungültig erklärt werden, so der Fachanwalt weiter. Nach der Hochstufung der AfD zur gesichert rechtsextremistischen Partei, müssten AfD-Bürgermeister „nicht unmittelbar ihr Mandat niederlegen“, so Heiermann. „Es bestehen aber bereits Zweifel an ihrer Verfassungstreue, die sich disziplinarrechtlich im Einzelfall schnell verdichten können.“

Mehrere Innenminister kündigen Überprüfung an

Auch Nordrhein-Westfalens Innenminister Herbert Reul (CDU) erklärte nach der erfolgten Einstufung durch den Verfassungsschutz: „Wenn man jemanden aus dem Öffentlichen Dienst entfernen will, muss man nachweisen, dass genau diese Person ihre Treuepflicht gegenüber dem Staat verletzt hat.“ Ob eine Mitgliedschaft also allein ausreichend sei, müsse „man sehen“. In jedem Fall sei eine Einzelprüfung nötig.
Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) sagte: „Wir müssen auch prüfen, welche Konsequenzen diese Einstufung für die Tätigkeit von AfD-Mitgliedern im Öffentlichen Dienst haben muss.“ Der hessische Innenminister Roman Poseck (CDU) kündigte ebenfalls an, überprüfen zu wollen, ob die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch mit einer Tätigkeit von Parteimitgliedern im Öffentlichen Dienst zu vereinbaren sei.
Grundsätzlich können Bürgermeister, die in der Regel Beamte auf Zeit sind, nur in einem disziplinarrechtlichen Verfahren aus dem Dienst entfernt werden. Die „Treuepflicht“ für Beamte hat das Bundesverfassungsgericht 1975 festgeschrieben. Seitdem besteht für sie das Erfordernis, sich aktiv zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen.

Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln

Das Thema der Überprüfung von AfD-Parteimitgliedern im Staatsdienst soll auf der nächsten Innenministerkonferenz der Länder besprochen werden, die vom 11. bis 13. Juni in Bremerhaven stattfindet. Auch soll dort über die staatliche Parteienfinanzierung sowie ein mögliches AfD-Verbotsverfahren diskutiert werden.
Die Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ hat in erster Linie Folgen für die Partei und den Verfassungsschutz selbst. Dieser darf eine gesichert extremistische Partei auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten, beispielsweise mit Spitzeln oder durch das Abhören von Telefongesprächen. Auswirkungen auf die formelle Wählbarkeit der Partei gibt es nicht. Gegen die Hochstufung hat die AfD Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht.

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