Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren Fragen des BayObLG beantwortet, die den Ausschluss von Bietern betreffen. Anlass war der Ausschluss von verbundenen Bietern (EuGH, 15.09.2022, C-416/21).
Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des Art. 101 AEUV berechtigen den öffentlichen Auftraggeber zu einem Ausschluss des Bieters. Der Anwendungsbereich der Richtlinie geht allerdings darüber hinaus und umfasst auch den Abschluss wettbewerbswidriger Vereinbarungen, die nicht unter Art. 101 AEUV fallen.
Ausschluss bei Verzerrung des Wettbewerbs
Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/14 setzt voraus, dass zwischen zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmern eine Vereinbarung geschlossen wurde, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielt. Es bedarf der Willenserklärung von mindestens zwei verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern.
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Die Ausschlussgründe in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie sind abschließend. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie normierte Gleichbehandlungsgrundsatz dem nicht entgegenstehen könnte. Die Mitgliedsstaaten dürfen materiellrechtliche Vorschriften aufrecht erhalten oder einführen, die der Gleichbehandlung und der Transparenz im Vergabeverfahren dienen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn miteinander verbundene Bieter zu einem Vergabeverfahren zugelassen werden, die ihre Angebote aufeinander abgestimmt oder abgesprochen haben. Dies gilt erst recht für Bieter, die eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Download Volltext:
www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/EuGH_15.09.2022_C-416-21_1317.pdf
Die Autorin des Gastbeitrags ist Dr. Ute Jasper von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.