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EU erleichtert Zugang zu digitalen Beweismitteln

Der Europäische Rat hat sich zusammen mit dem Europäischen Parlament über neue Vorschriften zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu elektronischen Beweismitteln geeinigt. Durch die neuen Regelungen soll es in Zukunft möglich sein, gerichtliche Anordnungen direkt an Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedsstaat zu richten.

Die Regelung soll unter der Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherheitsanordnungen beschlossen werden. Insbesondere die Justizbehörden haben sich erweiterte Befugnisse gewünscht, heißt es vom Europäischen Rat. Unter anderem werde es dadurch den Justizbehörden wie Richtern und Staatsanwälten ermöglicht, rascheren Zugriff auf Beweismittel zu erlangen – unabhängig von deren Speicherort, sagt der schwedische Justizminister Gunnar Strömmer. Die Anordnungen sind dabei vielseitig anwendbar, unter anderem auch auf Teilnehmer-, Verkehrs- und Inhaltsdaten.

Einschränkungen bei der Herausgabe

Um Willkür und Überlastungen bei den Strafbehörden vorzubeugen, werden für Verkehrs- und Inhaltsdaten Einschränkungen vorgenommen. So können diese Daten nur bei Straftaten, die im Anordnungsstaat mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden, herausgegeben werden. Darüber hinaus ist die Einsicht der Daten dann möglich, wenn die Straftaten in Verbindung mit Cyber-Kriminalität, Terrorismus, Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (zum Beispiel Krypto-Währung) oder Kinderpornografie stehen. Um die Einsicht in die Daten zu ermöglichen, soll ein Mitteilungssystem für Verkehr- und Inhaltsdaten eingerichtet werden.

Die Verordnung schreibt vor, dass einer Herausgabeanordnung innerhalb von zehn Tagen Folge zu leisten ist. Die Frist kann in Ausnahmefällen auf acht Stunden verkürzt werden. Sollte die zeitliche Frist der Herausgabeanordnung ablaufen, können finanzielle Sanktionen in Höhe von bis zu zwei Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des abgelaufenen Geschäftsjahres gegen die Diensteanbieter verhängt werden.

Angeforderte Daten können abgelehnt werden

Mithilfe des Mitteilungssystems kann der Vollstreckungsstaat innerhalb von zehn Tagen (in Notfällen etwa 96 Stunden) Einspruch gegen die angeforderten Daten erheben. Dafür kann der Staat die aus den Rechtsvorschriften vorgesehenen Ablehnungsgründe nutzen. Ein Ablehnungsgrund liegt beispielsweise dann vor, wenn die angeforderten Daten geschützt sind. Sollten die Informationen bereits übermittelt worden sein, wird die Anordnungsbehörde dazu verpflichtet die Daten zu löschen, den Zugriff einzuschränken oder die Verwendung der Daten zu limitieren.

Ein wesentliches Instrument der Verordnung wird durch die Richtlinie zur Bestellung von benannten Niederlassungen und Vertretern geschaffen. Dabei werden Vorschriften für die Bestellung von Vertretern der Diensteanbieter oder ihren benannten Niederlassungen, die zuständig für die Entgegennahme und Erledigungen der Anordnungen sind, festgelegt.

Bereits seit April 2018 wird die Verordnung durch den Europäischen Rat und das Europäischen Parlament diskutiert. Nun ist man zu einer endgültigen Einigung gekommen.

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