StartVerteidigungWenn der NATO-Soldat vor Gericht steht

Wenn der NATO-Soldat vor Gericht steht

Im Jahr 2022 waren etwa 40.000 US-amerikanische Soldatinnen und Soldaten in Deutschland stationiert. Aber auch Angehörige der deutschen Streitkräfte verteidigen die NATO außerhalb der eigenen Heimat. Im Jahr 2024 wird eine gesamte deutsche Brigade in Litauen stationiert. Angesichts dieser Zahlen stellt sich die Frage, welcher Gerichtsbarkeit die vielen Menschen in der Fremde unterliegen. Eine Debatte der 70er-Jahre flammt wieder auf.

Der Artikel VII im NATO-Truppenstatut VII regelt die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit. Die Regelung ist aber weniger eindeutig, als das zunächst erscheinen mag. Denn in Fällen, in denen Taten sowohl nach dem Strafrecht des Aufenthaltsstaates wie nach dem Strafrecht des Entsendestaates strafbar sind, besteht eine sogenannte „konkurrierende Gerichtsbarkeit“. Um diese Konkurrenz aufzulösen, kennt Artikel VII jedoch eine Grundregel. In Absatz 3 ist festgehalten, dass das Recht des Aufenthaltsstaates zu priorisieren ist. Dem Entsendestaat obliegt die Gerichtsbarkeit hingegen nur, wenn sich Straftaten exklusiv gegen das Vermögen, die Sicherheit oder Angehörige des Entsendestaates richteten. Diese Regelung stellt allerdings keine Zwangsläufigkeit dar. Es steht dem priorisierten Staat frei, auf den Zugriff zu verzichten. Dann kann der andere Staat den oder die Delinquenten vor seine eigenen Gerichte stellen. Zu den Bedingungen, unter denen ein derartiger Verzicht durchzuführen ist, schweigt sich das NATO-Truppenstatut hingegen aus. „Dies liegt allein im Ermessen des bevorrechtigten Staates“, heißt es vonseiten des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). Die USA und Frankreich beharren im Regelfall auf ihr Vorrecht, als Aufenthaltsstaat die Gerichtsbarkeit auszuüben.

Bei strafrechtlichen Ermittlungen schreibt das Truppenstatut hingegen Kooperation statt Konkurrenz vor. Die Ermittlungsbehörden von Aufenthaltsstaat und Entsendestaat sind zur Zusammenarbeit angehalten. Sie sollen sich gegenseitig unterstützten. Diese Empfehlung ist Absatz 6 des Art. VII zu entnehmen.  

1 Kommentar

  1. Als mir im Jahr 1995 mein in der Nähe einer benachbarten Disco geparktes Auto von drei betrunkenen US-Soldaten komplett demoliert worden war, habe ich mich an das (heute geschlossene) Bundesamt für Lastenausgleich gewendet und um Schadenersatz gebeten, nachdem die Staatsanwaltschaft das deutsche Strafverfahren auf Anweisung der US-Militärbehörden gem. § 153a eingestellt hatte (Begründung: die Täter würden in den USA zur Rechenschaft gezogen – was nachweislich nie passiert ist).
    Der damalige Sachbearbeiter im Karlsruher Ausgleichsamt verriet mir, das bis zum fraglichen Zeitpunkt (1995) US-Militärangehörige „seit den 50er Jahren über 2.200 Straftaten begangen haben, die danach nie geahndet wurden“ (wörtliches Zitat) – darunter auch mehrere Dutzend nachgewiesene Vergewaltigungen und einige Tötungsdelikte.
    Es hat damals zwei Jahre gedauert, aber ich habe meinen Schaden (ohne Verzinsung) immerhin ersetzt bekommen. Aber nur, weil der Vorfall der örtlichen Presse mehrere Artikel wert war.

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